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Thema: Nintendo Spiel makern ... und die Rechte?!?

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
    Zitat Zitat von sorata08 Beitrag anzeigen
    Ne, da ging es um kein Maker-Projekt. Wir wollten uns nur (vielleicht etwas übertrieben, aber geschadet hat es nicht) rechtlich bei einem Contest absichern, bei dem man die Designs und Charaktere von Nintendo, Capcom u.a. nutzen sollte, um Fanarts anzufertigen.

    Ist jetzt auf ein Fanspiel nicht ganz anwendbar, aber ich wollte damit illustrieren, dass es nicht unmöglich ist, von diesen Firmen eine Erlaubnis zu bekommen.

    MfG Sorata
    Sorry, dass ich da nochmal nachhake: Ihr habt also schon deutlich gemacht, dass es um eigene Werke ging, die man als Ableitung oder Eigen-Interpretation ihrer Werke bezeichnen könnte?

  2. #2
    Naja, also ich würd' die Kirche hier vielleicht wirklich mal im Dorf lassen. - Ich behaupte jetzt einfach mal ganz dreist, dass 80-90% sämtlicher Maker-Spiele sich an den Ressourcen von Nintendo "vergehen". Ich meine, wie oft sieht man Tilesets aus SoM, Rudora, SoE etc. etc. etc. --- Theoretisch ja; kann Nintendo einen deswegen anfahren - Aber ich glaube das ist ebenso unwahrscheinlich, wie vergleichsweise die DEA einen einbuchtet, weil man sich ein Tütchen gegönnt' hat.
    Mit den Maker-Spielen fliegt man WEIT unter deren Radar würde ich annehmen.
    Wenn es letztenendes doch zu einem Verfahren o.ä. käme gilt natürlich wie immer, dass Unwissenheit kein Rechtsschutz ist - Aber selbst dann kann man immernoch sagen, dass man nie in den Kommerziellen Bereich gehen wollte und ich bezweifle doch stark, dass man dafür überhaupt irgendeine Strafe auferlegt bekommen würde, da man sich an Spielen bedient, die nun bald 20 Jahre alt sind...
    Bücher verlieren (meine ich mal gehört zu haben) sogar nach einiger Zeit (ein, zweihundert Jahre o.ä.) ihr Urheberrecht, bzw. dürfen beliebig oft kopiert werden. Könnte mir vorstellen, dass ähnliche Klauseln in der Computerspiel-Industrie existieren, die sich ja noch wesentlich rasanter entwickelt.
    Wie dem auch sei, die xte Zelda-Kopie o.ä. hat soweit ich weiß auch noch nie eine Anzeige bekommen, von daher...

  3. #3
    Zitat Zitat von Sturmfels Pro Beitrag anzeigen
    Naja, also ich würd' die Kirche hier vielleicht wirklich mal im Dorf lassen. - Ich behaupte jetzt einfach mal ganz dreist, dass 80-90% sämtlicher Maker-Spiele sich an den Ressourcen von Nintendo "vergehen". Ich meine, wie oft sieht man Tilesets aus SoM, Rudora, SoE etc. etc. etc.
    Ja... und weiter!? Nur weil 80-90% mit hoher wahrscheinlichkeit somit urheberrechtsverstöße begehen bedeutet das nicht, dass jeder andere es dann auch einfach machen kann... ist ja nur ein maker spiel und so! Das Atelier pfeift auf Urheberrecht, das ist nichts neues. Deswegen sollte man aber einzelne User nicht noch dazu ermutigen es einfach zu machen weils vllt. niemanden interessieren wird.

    Zitat Zitat von Sturmfels Pro Beitrag anzeigen
    Wenn es letztenendes doch zu einem Verfahren o.ä. käme gilt natürlich wie immer, dass Unwissenheit kein Rechtsschutz ist - Aber selbst dann kann man immernoch sagen, dass man nie in den Kommerziellen Bereich gehen wollte und ich bezweifle doch stark, dass man dafür überhaupt irgendeine Strafe auferlegt bekommen würde, da man sich an Spielen bedient, die nun bald 20 Jahre alt sind...
    Bücher verlieren (meine ich mal gehört zu haben) sogar nach einiger Zeit (ein, zweihundert Jahre o.ä.) ihr Urheberrecht, bzw. dürfen beliebig oft kopiert werden. Könnte mir vorstellen, dass ähnliche Klauseln in der Computerspiel-Industrie existieren, die sich ja noch wesentlich rasanter entwickelt.
    Wie dem auch sei, die xte Zelda-Kopie o.ä. hat soweit ich weiß auch noch nie eine Anzeige bekommen, von daher...
    Tja, eben doch! Es wurden bereits Ersteller von Fangames zu unterschiedlichen Marken verklagt und aufn popo gehauen...

    greetz

  4. #4
    Zitat Zitat von Das'O' Beitrag anzeigen
    Sorry, dass ich da nochmal nachhake: Ihr habt also schon deutlich gemacht, dass es um eigene Werke ging, die man als Ableitung oder Eigen-Interpretation ihrer Werke bezeichnen könnte?
    Öh denke schon. Ging halt um die Designs der Charaktere, auf die Nintendo ja ein Urheberrecht hat.
    War halt die formale Nachfrage dazu.

    MfG Sorata

  5. #5
    Zitat Zitat von Sturmfels Pro
    Bücher verlieren (meine ich mal gehört zu haben) sogar nach einiger Zeit (ein, zweihundert Jahre o.ä.) ihr Urheberrecht, bzw. dürfen beliebig oft kopiert werden. Könnte mir vorstellen, dass ähnliche Klauseln in der Computerspiel-Industrie existieren
    Wenn das Urheberrecht bei einer Person liegt, erlischt es irgendwann nach ihrem Tod. Ich hab mal irgendetwas von ca. 75 Jahren gehört, aber vielleicht gilt das nur für bestimmte Werke. Bei einer Spielefirma liegen die Rechte aber bei der Firma selbst und solange es die noch gibt, werden sie die wohl auch behalten.

  6. #6
    Zitat Zitat
    Wenn das Urheberrecht bei einer Person liegt, erlischt es irgendwann nach ihrem Tod. Ich hab mal irgendetwas von ca. 75 Jahren gehört, aber vielleicht gilt das nur für bestimmte Werke.
    In Deutschland sind es 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. In 3 Jahren bekommt man also auch in Deutschland Mein Kampf...

  7. #7
    Zitat Zitat von Liferipper Beitrag anzeigen
    In Deutschland sind es 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. In 3 Jahren bekommt man also auch in Deutschland Mein Kampf...
    Nee. Bayern drückt doch immer kurz vorher die Grenze wieder hoch

  8. #8
    Kann ich nicht einfach Mario-Sprites auf Fotos pappen und das dann als Collage verkaufen?

  9. #9
    Zitat Zitat von Owly Beitrag anzeigen
    Kann ich nicht einfach Mario-Sprites auf Fotos pappen und das dann als Collage verkaufen?
    Das ist was vollkommen anderes ... zumindest so lange du das ganze nicht "Kunst" nennst, und eine Gallerie damit füllst
    Nintendo verdient Geld mit Videospielen, nicht mit Collagen




    @TE
    Der Springende Punkt ist einfach der:

    Vieles, was die Fans so tun, juckt Nintendo (und andere rechteinhaber) einfach gar nicht. Oft ist es ihnen sogar ganz recht. ABER das Urherberrecht ist das einzige, wirkungsvolle Werkzeug, dass solche Firmen haben, um gegen Werke vorzugehen, die sie sehrwohl jucken. Wenn du bei Nintendo anfragst, ob du Material verwenden darfst, weiß Nintendo zu diesem zeitpunkt nicht, WAS genau du damit vor hast.

    Irgend ein kleines Spiel, das vielleicht 5 Mal im jahr runter geladen wird, ist egal. Aber genau so könntest du längst ein Team im Hintergrund haben, dass dann ein kostenloses High-End Indie-Game produzuiert und sich dazu munter an nintendo-Material und Ideen bedient ... und das ganz legal weil du die Erlaubnis hast. Eine Firma wie Nintendo wird dir die Nutzungsrechte für ihr Material niemals zugestehen. Denn sie wollen das recht in der Hinterhand haben, dich und dein Spiel zur Not in die Ritze zurück zu schicken, aus der du gekommen bist.

    Wenn du mit großen Unternehmen Beziehungen knüpfst, dann kannst du eigentlich sagen: Rechte gibt es nur im Austausch gegen Kontrolle. Und weil es unmöglich wäre, jedes kleine Fangame zu kontrollieren, gibt's halt die Rechte nicht ...

  10. #10
    @Das'O' und caesa_andy: Nee, wie die Rechtslage bei konventionellen Collagen aussieht, ist mir - unsicher und umstritten wie sie ist - klar. Mir geht es um die Annahme, jemand benutzt einen Collage-Stil in seinem Spiel, was ja grundsätzlich nichts neues ist. Wie aber müsste man das Gameplay mit in die Bewertung einbeziehen? Insbesondere dann, wenn es den Kontext, in dem die Grafiken eines Ursprungswerks stehen, nicht ändert. Besteht also rechtlich gesehen ein Unterschied, ob ich Mario-Sprites als Teil eines Collage-Stils in einem Plattformer werwende oder in einem Survival Horror-Spiel?
    Eigentlich war mein Beitrag halb scherzhaft gedacht, doch jetzt interessiert mich die Frage wirklich.

  11. #11
    Zitat Zitat von Owly Beitrag anzeigen
    @Das'O' und caesa_andy: Nee, wie die Rechtslage bei konventionellen Collagen aussieht, ist mir - unsicher und umstritten wie sie ist - klar. Mir geht es um die Annahme, jemand benutzt einen Collage-Stil in seinem Spiel, was ja grundsätzlich nichts neues ist. Wie aber müsste man das Gameplay mit in die Bewertung einbeziehen? Insbesondere dann, wenn es den Kontext, in dem die Grafiken eines Ursprungswerks stehen, nicht ändert. Besteht also rechtlich gesehen ein Unterschied, ob ich Mario-Sprites als Teil eines Collage-Stils in einem Plattformer werwende oder in einem Survival Horror-Spiel?
    Eigentlich war mein Beitrag halb scherzhaft gedacht, doch jetzt interessiert mich die Frage wirklich.
    Eine rechtsgültige Antwort kann ich dir darauf auch nicht geben, ich bin kein Jurist - aber auch ein Jurist könnte das wahrscheinlich nicht, weil das Ergebnis eines Verfahrens immer auch von der Einschätzung des jeweiligen Richters abhängig ist und die kann Niemand zuverlässig voraussagen.

    Im Rahmen der künstlerischen Freiheit geht sicherlich schon so Einiges, und "Mario-Sprites als Teil eines Collage-Stils" könnten vielleicht sogar Chancen vor Gericht haben, aber wie gesagt: Es hängt davon ab, wie hoch ein Richter deinen Eigen-Anteil an der "Gesamt-Schöpfungshöhe" der Collage einschätzt und man kann halt keine Gedanken lesen, auch nicht die eines Richters - und wenn der sagt: "Das reicht nicht", dann wirst Du halt wegen eines Verstoßes gegen das UrhG verknackt.

    Zur "Gesamt-Schöpfungshöhe" könnte durchaus auch das Gameplay gehören, aber in wie weit das mit einbezogen werden würde, hinge im Ernstfall ebenfalls vom Richter ab.

    Geändert von Das'O' (22.08.2012 um 22:22 Uhr)

  12. #12
    Zitat Zitat von Owly Beitrag anzeigen
    Besteht also rechtlich gesehen ein Unterschied, ob ich Mario-Sprites als Teil eines Collage-Stils in einem Plattformer werwende oder in einem Survival Horror-Spiel? Eigentlich war mein Beitrag halb scherzhaft gedacht, doch jetzt interessiert mich die Frage wirklich.
    Wenn du einen Charakter benutzt, der Mario heißt, wie Mario aussieht und klar erkennbar Mario ist, dann verletzt du Nintendos Urheberrechte, ganz egal, woher dieser Sprite stammt. Auch wenn er zu 100% selbstgezeichnet wäre, ändert das nichts daran, das er die (fiktive) Person "Mario" darstellt, die du nun einmal nicht benutzen darfst, wenn sich Nintendo daran stört.

    Würde der Klemptner statt einer roten eine gelbe Hose tragen, und nicht Mario, sondern Pepe heißen, dann sieht die Sache wieder vollkommen anders aus. Aber Mario ist Mario und gehört damit Nintendo. urheberrecht bezieht immer auch die "Idee", also die "Geistige Schöpfung" mit ein. Die Ausführung spielt nur eine untergeordnete rolle. Übernimmst du die Idee eines anderen mit einem ausreichenden Detailgrad, das vermutet werden kann, du hättest diese Idee kopiert, begehst du einen Urheberrechtsbruch.



    Die Schöpfungshöhe, die Das'O' Anspricht, hatt damit zwar was zu tun, aber meinem Wissen nach, ist seine Ausführung falsch. Dein Eigenanteil an der Schöpfungshöhe kann dich nicht vor einer Verurteilung wegen einem Urheberrechtsbruch bewahren, wenn du dich bei einer fremden Idee bedient hast. Wenn du eine fremde Idee klaust, dann begehst du Urheberrechtsbruch. Wie hoch dein Eigenanteil am resultat ist, spielt keine Rolle. Urheberrecht ist meinem Wissen nach aber eine rein Privatrechtliche Angelegenheit. D.H. "Wo kein Kläger, da kein Richter." Man hört ja beispielsweise oft genug, dass Autoren Filmstudios verklagen, weil diese angeblich Ideen aus ihren Büchern geklaut haben. Meistens einigen sich die Parteien dann außergerichtlich auf eine entsprechende Entschädigungszahlung und das wars.

    Die Schöpfungshöhre entscheidet hier also lediglich darüber, ob der vermeindliche rechteinhaber ÜBERHAUPT ein Urheberrecht anmelden darf. Denn das ist nur der Fall bei künstlerisch individuellen Schöpfungen und Ideen. Den Richter könnte also Sagen: "Ich akzeptiere die Urheberrechtsansprüche DES KLÄGERS nicht, weil bei dem angeblich kopierten Werk keine ausreichend individuelle Schöpfungshöhe seitens des Klägers erkennbar ist."
    Salopp ausgedrückt, besagt der Begriff Schöpfungshöhe nur, dass du nicht in den Wald gehen darfst, dort einen Stein aufsammeln und anschließend alle leute verklagen Kannst, die Steinhäuser haben, weil du Urheberrecht auf "Stein" anmeldest. Jeder Richter wird dann sagen, da du den Stein nicht selber erschaffen hast, ist keine Schöpfungshöhe erkennbar und damit kein Anspruch gegeben.

    Auf den Charakter Mario beispielsweise HAT Nintendo Urheberrechte, weil hier ganz klar eine Individuelle Schöpfung einer fiktiven Person vorliegt. Die Idee "Kleiner Klemptner mit Schnurrbart" würde von der Schöpfungshöhe her aber keinen Urheberrechtsstreit rechtfertigen. Du bist also frei, so viele kleine Klemptner mit Schnurrbart zu verwenden, wie du willst ... so lange keiner davon Mario heißt und wie mario aussieht.

    Geändert von caesa_andy (23.08.2012 um 10:38 Uhr)

  13. #13
    Viele Firmen klagen aber auch nicht gegen Fangames weil sie wissen dass sie sich damit der Lächerlichkeit preisgeben würden. Und lächerlich wäre es. Rechtlich wären sie zwar im Recht, aber naja ...

    Zumindest SE hat kein Problem damit auch Fans zu belangen und damit zur Lachnummer zu werden.

  14. #14
    Zitat Zitat von Loxagon Beitrag anzeigen
    Viele Firmen klagen aber auch nicht gegen Fangames weil sie wissen dass sie sich damit der Lächerlichkeit preisgeben würden. Und lächerlich wäre es. Rechtlich wären sie zwar im Recht, aber naja ...

    Zumindest SE hat kein Problem damit auch Fans zu belangen und damit zur Lachnummer zu werden.
    In ganz dreisten Fällen tun sie es, weil sie sonst den Boden unter den Füßen verlieren. Es wird schwerer gegen Copyright Infringement vorzugehen je mehr man solche Fangames ignoriert und damit klarere Verhältnisse schafft, nämlich dass es okay ist sich generell an den Brands von Firma XY zu bedienen.

  15. #15
    @caesa_andy:
    Zitat Zitat
    Schwierig ist auch die Abgrenzung zwischen der zustimmungspflichtigen Bearbeitung und
    der „freien Benützung“ (§ 5 Abs 2 UrhG). Grundsätzlich darf ein selbständiges Werk, das in
    freier Benutzung eines anderen Werks geschaffen worden ist, ohne Zustimmung des Urhebers
    des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden (sog. „selbstständige
    Neuschöpfung“ vgl. § 5 Abs 2 UrhG).
    Damit eine solche freie Benützung bejaht werden kann, darf das fremde Werk nicht in
    identischer oder umgestalteter Form übernommen werden, sondern nur als Anregung für das
    eigene Werkschaffen dienen.16 Zur Konkretisierung verwendet die deutsche Rechtsprechung
    seit den Asterix-Entscheidungen des BGH17 zwei verschiedene „Verblassens-Formeln"18:
    Eine freie Benutzung kann nach dieser Formel zum einen darin zu sehen sein, dass die aus
    dem geschützten älteren Werk entlehnten eigen persönlichen Züge in dem neuen Werk so
    zurücktreten, dass das ältere in dem neuen Werk nur noch schwach und in urheberrechtlich
    nicht mehr relevanter Weise durchschimmert.19 Zum anderen können aber auch deutliche
    Übernahmen durch eine besondere künstlerische Gedankenführung legitimiert sein; in diesem
    Fall ist ein so großer innerer Abstand erforderlich, dass das neue Werk seinem Wesen nach
    als selbständig anzusehen ist.
    Die nähere Konkretisierung gerade letzterer Variante der
    „Verblassens"-Formel ist schwierig und nur unter Rückgriff auf die Besonderheiten des
    Einzelfalls möglich. Die Integration von Fotografien in einen digitialen Bildspeicher wird
    dabei eher als unfreie Benutzung angesehen werden, als die Übernahme fremder Sounds in
    einem multimedialen Videokunstwerk.
    Insbesondere der fett markierte Satz macht die Sache für mich schwierig. Ich würde meinen, dass z.B. Gottfried Helnweins Micky Maus-Bilder ein Musterbeispiel für diese besondere künstlerische Gedankenführung sind (dabei weiß ich allerdings nicht, ob er die Erlaubnis von Disney hat). Insofern müssen auch legale Werke vorstellbar sein, die eindeutig Mario nutzen, ihn aber instrumentalisieren.
    Insgesamt hat der frühe Fall Giana Sisters sicher schon gezeigt, wie dünn das Eis auch bei Videospielen ist.

  16. #16

    Hier wird nicht geterrort
    stars5
    Du könntest natürlich mal kucken, wie es im Fall eines Werkes mit dem Hintergrund der Parodie aussieht. Darüber habe ich mal mit grufty diskutiert, denn oftmals hat nicht jeder der eine Figur parodiert (auch im öffentlichen Raum) das Recht an dieser.

  17. #17
    Zitat Zitat von caesa_andy Beitrag anzeigen
    Die Schöpfungshöhe, die Das'O' Anspricht, hatt damit zwar was zu tun, aber meinem Wissen nach, ist seine Ausführung falsch. Dein Eigenanteil an der Schöpfungshöhe kann dich nicht vor einer Verurteilung wegen einem Urheberrechtsbruch bewahren, wenn du dich bei einer fremden Idee bedient hast. Wenn du eine fremde Idee klaust, dann begehst du Urheberrechtsbruch. Wie hoch dein Eigenanteil am resultat ist, spielt keine Rolle. Urheberrecht ist meinem Wissen nach aber eine rein Privatrechtliche Angelegenheit. D.H. "Wo kein Kläger, da kein Richter." Man hört ja beispielsweise oft genug, dass Autoren Filmstudios verklagen, weil diese angeblich Ideen aus ihren Büchern geklaut haben. Meistens einigen sich die Parteien dann außergerichtlich auf eine entsprechende Entschädigungszahlung und das wars.
    Ich meinte nicht die Schöpfungshöhe des Werkes des Klägers, sondern die des Werkes des Beklagten. Ich könnte mir zB. gut vorstellen, das Jemand eine Parodie auf Mario erstellen könnte und sogar die Original-Mario-Sprites darin verwenden könnte, ohne dafür von Nintendo belangt werden zu können, wenn nur die Schöpfungshöhe der Parodie ausreichen hoch und ausreichend gut erkennbar ist. Aber man begäbe sich mit einer solchen Parodie auf juristisches Glatteis, weil halt nicht vohersagbar ist, wie der Richter das Werk des Beklagten, resp. seine Schöpfungshöhe, einschätzen wird.

  18. #18
    Zitat Zitat von Loxagon Beitrag anzeigen
    Viele Firmen klagen aber auch nicht gegen Fangames weil sie wissen dass sie sich damit der Lächerlichkeit preisgeben würden. Und lächerlich wäre es. Rechtlich wären sie zwar im Recht, aber naja ...

    Zumindest SE hat kein Problem damit auch Fans zu belangen und damit zur Lachnummer zu werden.
    Mir ist nur ein Fall bekannt, in dem SQUARE-ENIX gegen ein Fangame vorgegangen ist ... und in dem Fall war dieses fangame ein decompiliertes und verändertes Chrono-Trigger. Und ehrlich ... so dumm muss man auch erstmal sein ... ein Original-Spiel auf basis der original Engine, mit dem Original material und lediglich einer abgeänderten Story herzustellen, um es dann kostenlos zum download anzubieten ... wer da nicht von selber darauf kommt, dass das ärger geben könnte, der gehört einfach bestraft.

    Zitat Zitat von Owly Beitrag anzeigen
    @caesa_andy:
    Insbesondere der fett markierte Satz macht die Sache für mich schwierig. Ich würde meinen, dass z.B. Gottfried Helnweins Micky Maus-Bilder ein Musterbeispiel für diese besondere künstlerische Gedankenführung sind (dabei weiß ich allerdings nicht, ob er die Erlaubnis von Disney hat). Insofern müssen auch legale Werke vorstellbar sein, die eindeutig Mario nutzen, ihn aber instrumentalisieren.
    Insgesamt hat der frühe Fall Giana Sisters sicher schon gezeigt, wie dünn das Eis auch bei Videospielen ist.
    Ich denke nicht, dass das so gemaint ist. Letztlich ist das eine dieser Wackel-Bestimmungen, die jeder Jurist so auslegen kann, wie er will. Aber ich würde meinen, dass in diesem Fall die "Geistige" Schöpfung irrelevant wird, wenn das lettliche Produkt weit genug voneinander abweicht. Als Beispiel würde ich jetzt die Ähnlichkeit zwischen "Der mit dem Wolf tanzt" und "Last Samurai" anführen. beide Filme haben eine gewisse Inhaltliche nähe, untrscheiden sich in der Umsetzung aber ganz gravierend. Prinzipiell würde ich den Absatz einfach dahingenend interpretieren, dass es legal ist, sich von dem Werk eines anderen zu einem eigenen Werk inspirieren zu lassen.

    Zitat Zitat von Das'O' Beitrag anzeigen
    Ich meinte nicht die Schöpfungshöhe des Werkes des Klägers, sondern die des Werkes des Beklagten. Ich könnte mir zB. gut vorstellen, das Jemand eine Parodie auf Mario erstellen könnte und sogar die Original-Mario-Sprites darin verwenden könnte, ohne dafür von Nintendo belangt werden zu können, wenn nur die Schöpfungshöhe der Parodie ausreichen hoch und ausreichend gut erkennbar ist. Aber man begäbe sich mit einer solchen Parodie auf juristisches Glatteis, weil halt nicht vohersagbar ist, wie der Richter das Werk des Beklagten, resp. seine Schöpfungshöhe, einschätzen wird.
    Das würde ich bezweifeln. Mir wäre jedenfalls auch kein konkreter Fall bekannt, in dem eine Filmparodie die selben Charaktere verwendet hätte, wie der Film, den sie parodiert. Die Abweichungen sind oft marginal, aber sie sind eigentlich immer gegeben. Aus ausnahme bilden da möglicherweise Cameos, da bin ich mir nicht sicher, in wie weit das legal ist, Charaktere aus anderen Spielen ohne erlaubniss für Kurzauftritte heran zu ziehen. Aber Mario als Protagonist in einem 3-D Shooter, in dem du auf Aliens ballerst, wird nicht funktionieren ... schöpfungshöhe hin oder her.

  19. #19
    Zitat Zitat von caesa_andy Beitrag anzeigen
    Das würde ich bezweifeln. Mir wäre jedenfalls auch kein konkreter Fall bekannt, in dem eine Filmparodie die selben Charaktere verwendet hätte, wie der Film, den sie parodiert. Die Abweichungen sind oft marginal, aber sie sind eigentlich immer gegeben. Aus ausnahme bilden da möglicherweise Cameos, da bin ich mir nicht sicher, in wie weit das legal ist, Charaktere aus anderen Spielen ohne erlaubniss für Kurzauftritte heran zu ziehen. Aber Mario als Protagonist in einem 3-D Shooter, in dem du auf Aliens ballerst, wird nicht funktionieren ... schöpfungshöhe hin oder her.

    Ich lass das mal hier, und warte auf die Erklärung, warum die Rechtsabteilungen von Maggi, Kinderschokolade und Brandt Zwieback nicht gegen diesen Missbrauch ihrer Designs Sturm laufen. Immerhin ist es ihr Geistiges Eigentum und sie besitzen das Urheberrecht am Original.

    http://www.spiegel.de/panorama/gesel...-a-514803.html

  20. #20
    Zitat Zitat von Kelven Beitrag anzeigen
    Wenn das Urheberrecht bei einer Person liegt, erlischt es irgendwann nach ihrem Tod. Ich hab mal irgendetwas von ca. 75 Jahren gehört, aber vielleicht gilt das nur für bestimmte Werke. Bei einer Spielefirma liegen die Rechte aber bei der Firma selbst und solange es die noch gibt, werden sie die wohl auch behalten.
    Also hier mal der relevante Teil des UrhG wie es auf http://www.gesetze-im-internet.de/ur...5BJNG001401377 nachzulesen ist:

    Zitat Zitat
    Abschnitt 7
    Dauer des Urheberrechts
    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
    § 64 Allgemeines
    Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers.
    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
    § 65 Miturheber, Filmwerke
    (1) Steht das Urheberrecht mehreren Miturhebern (§ 8) zu, so erlischt es siebzig Jahre nach dem Tode des längstlebenden Miturhebers.
    (2) Bei Filmwerken und Werken, die ähnlich wie Filmwerke hergestellt werden, erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach dem Tod des Längstlebenden der folgenden Personen: Hauptregisseur, Urheber des Drehbuchs, Urheber der Dialoge, Komponist der für das betreffende Filmwerk komponierten Musik.
    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
    § 66 Anonyme und pseudonyme Werke
    (1) Bei anonymen und pseudonymen Werken erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach der Veröffentlichung. Es erlischt jedoch bereits siebzig Jahre nach der Schaffung des Werkes, wenn das Werk innerhalb dieser Frist nicht veröffentlicht worden ist.
    (2) Offenbart der Urheber seine Identität innerhalb der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Frist oder läßt das vom Urheber angenommene Pseudonym keinen Zweifel an seiner Identität zu, so berechnet sich die Dauer des Urheberrechts nach den §§ 64 und 65. Dasselbe gilt, wenn innerhalb der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Frist der wahre Name des Urhebers zur Eintragung in das Register anonymer und pseudonymer Werke (§ 138) angemeldet wird.
    (3) Zu den Handlungen nach Absatz 2 sind der Urheber, nach seinem Tode sein Rechtsnachfolger (§ 30) oder der Testamentsvollstrecker (§ 28 Abs. 2) berechtigt.
    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
    § 67 Lieferungswerke
    Bei Werken, die in inhaltlich nicht abgeschlossenen Teilen (Lieferungen) veröffentlicht werden, berechnet sich im Falle des § 66 Abs. 1 Satz 1 die Schutzfrist einer jeden Lieferung gesondert ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung.
    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
    § 68 (weggefallen)
    -
    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
    § 69 Berechnung der Fristen
    Die Fristen dieses Abschnitts beginnen mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das für den Beginn der Frist maßgebende Ereignis eingetreten ist.
    Relevant für diese Diskussion sind mMn die §§ 64 ff, die besagen, dass das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tod des zuletzt verstorbenen (Mit-)Urhebers erlischt. Wichtig ist also nicht der Zeitpunkt an dem das Werk erstellt wurde, sondern der Zeitpunkt, der 70 Jahre nach dem Tod des letzten überlebenden Mitarbeiters liegt.

    EDIT:
    Zitat Zitat von Owly Beitrag anzeigen
    Kann ich nicht einfach Mario-Sprites auf Fotos pappen und das dann als Collage verkaufen?
    Jein. Es käme darauf an, wie hoch ein Richter deinen Eigen-Anteil an der "Gesamt-Schöpfungshöhe" der Collage bewerten würde.

    Geändert von Das'O' (22.08.2012 um 17:51 Uhr)

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