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Thema: Nintendo Spiel makern ... und die Rechte?!?

  1. #21
    Zitat Zitat von Kelven Beitrag anzeigen
    Wenn das Urheberrecht bei einer Person liegt, erlischt es irgendwann nach ihrem Tod. Ich hab mal irgendetwas von ca. 75 Jahren gehört, aber vielleicht gilt das nur für bestimmte Werke. Bei einer Spielefirma liegen die Rechte aber bei der Firma selbst und solange es die noch gibt, werden sie die wohl auch behalten.
    Also hier mal der relevante Teil des UrhG wie es auf http://www.gesetze-im-internet.de/ur...5BJNG001401377 nachzulesen ist:

    Zitat Zitat
    Abschnitt 7
    Dauer des Urheberrechts
    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
    § 64 Allgemeines
    Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers.
    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
    § 65 Miturheber, Filmwerke
    (1) Steht das Urheberrecht mehreren Miturhebern (§ 8) zu, so erlischt es siebzig Jahre nach dem Tode des längstlebenden Miturhebers.
    (2) Bei Filmwerken und Werken, die ähnlich wie Filmwerke hergestellt werden, erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach dem Tod des Längstlebenden der folgenden Personen: Hauptregisseur, Urheber des Drehbuchs, Urheber der Dialoge, Komponist der für das betreffende Filmwerk komponierten Musik.
    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
    § 66 Anonyme und pseudonyme Werke
    (1) Bei anonymen und pseudonymen Werken erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach der Veröffentlichung. Es erlischt jedoch bereits siebzig Jahre nach der Schaffung des Werkes, wenn das Werk innerhalb dieser Frist nicht veröffentlicht worden ist.
    (2) Offenbart der Urheber seine Identität innerhalb der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Frist oder läßt das vom Urheber angenommene Pseudonym keinen Zweifel an seiner Identität zu, so berechnet sich die Dauer des Urheberrechts nach den §§ 64 und 65. Dasselbe gilt, wenn innerhalb der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Frist der wahre Name des Urhebers zur Eintragung in das Register anonymer und pseudonymer Werke (§ 138) angemeldet wird.
    (3) Zu den Handlungen nach Absatz 2 sind der Urheber, nach seinem Tode sein Rechtsnachfolger (§ 30) oder der Testamentsvollstrecker (§ 28 Abs. 2) berechtigt.
    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
    § 67 Lieferungswerke
    Bei Werken, die in inhaltlich nicht abgeschlossenen Teilen (Lieferungen) veröffentlicht werden, berechnet sich im Falle des § 66 Abs. 1 Satz 1 die Schutzfrist einer jeden Lieferung gesondert ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung.
    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
    § 68 (weggefallen)
    -
    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
    § 69 Berechnung der Fristen
    Die Fristen dieses Abschnitts beginnen mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das für den Beginn der Frist maßgebende Ereignis eingetreten ist.
    Relevant für diese Diskussion sind mMn die §§ 64 ff, die besagen, dass das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tod des zuletzt verstorbenen (Mit-)Urhebers erlischt. Wichtig ist also nicht der Zeitpunkt an dem das Werk erstellt wurde, sondern der Zeitpunkt, der 70 Jahre nach dem Tod des letzten überlebenden Mitarbeiters liegt.

    EDIT:
    Zitat Zitat von Owly Beitrag anzeigen
    Kann ich nicht einfach Mario-Sprites auf Fotos pappen und das dann als Collage verkaufen?
    Jein. Es käme darauf an, wie hoch ein Richter deinen Eigen-Anteil an der "Gesamt-Schöpfungshöhe" der Collage bewerten würde.

    Geändert von Das'O' (22.08.2012 um 17:51 Uhr)

  2. #22
    Zitat Zitat von Owly Beitrag anzeigen
    Kann ich nicht einfach Mario-Sprites auf Fotos pappen und das dann als Collage verkaufen?
    Das ist was vollkommen anderes ... zumindest so lange du das ganze nicht "Kunst" nennst, und eine Gallerie damit füllst
    Nintendo verdient Geld mit Videospielen, nicht mit Collagen




    @TE
    Der Springende Punkt ist einfach der:

    Vieles, was die Fans so tun, juckt Nintendo (und andere rechteinhaber) einfach gar nicht. Oft ist es ihnen sogar ganz recht. ABER das Urherberrecht ist das einzige, wirkungsvolle Werkzeug, dass solche Firmen haben, um gegen Werke vorzugehen, die sie sehrwohl jucken. Wenn du bei Nintendo anfragst, ob du Material verwenden darfst, weiß Nintendo zu diesem zeitpunkt nicht, WAS genau du damit vor hast.

    Irgend ein kleines Spiel, das vielleicht 5 Mal im jahr runter geladen wird, ist egal. Aber genau so könntest du längst ein Team im Hintergrund haben, dass dann ein kostenloses High-End Indie-Game produzuiert und sich dazu munter an nintendo-Material und Ideen bedient ... und das ganz legal weil du die Erlaubnis hast. Eine Firma wie Nintendo wird dir die Nutzungsrechte für ihr Material niemals zugestehen. Denn sie wollen das recht in der Hinterhand haben, dich und dein Spiel zur Not in die Ritze zurück zu schicken, aus der du gekommen bist.

    Wenn du mit großen Unternehmen Beziehungen knüpfst, dann kannst du eigentlich sagen: Rechte gibt es nur im Austausch gegen Kontrolle. Und weil es unmöglich wäre, jedes kleine Fangame zu kontrollieren, gibt's halt die Rechte nicht ...

  3. #23
    @Das'O' und caesa_andy: Nee, wie die Rechtslage bei konventionellen Collagen aussieht, ist mir - unsicher und umstritten wie sie ist - klar. Mir geht es um die Annahme, jemand benutzt einen Collage-Stil in seinem Spiel, was ja grundsätzlich nichts neues ist. Wie aber müsste man das Gameplay mit in die Bewertung einbeziehen? Insbesondere dann, wenn es den Kontext, in dem die Grafiken eines Ursprungswerks stehen, nicht ändert. Besteht also rechtlich gesehen ein Unterschied, ob ich Mario-Sprites als Teil eines Collage-Stils in einem Plattformer werwende oder in einem Survival Horror-Spiel?
    Eigentlich war mein Beitrag halb scherzhaft gedacht, doch jetzt interessiert mich die Frage wirklich.

  4. #24
    Zitat Zitat von Owly Beitrag anzeigen
    @Das'O' und caesa_andy: Nee, wie die Rechtslage bei konventionellen Collagen aussieht, ist mir - unsicher und umstritten wie sie ist - klar. Mir geht es um die Annahme, jemand benutzt einen Collage-Stil in seinem Spiel, was ja grundsätzlich nichts neues ist. Wie aber müsste man das Gameplay mit in die Bewertung einbeziehen? Insbesondere dann, wenn es den Kontext, in dem die Grafiken eines Ursprungswerks stehen, nicht ändert. Besteht also rechtlich gesehen ein Unterschied, ob ich Mario-Sprites als Teil eines Collage-Stils in einem Plattformer werwende oder in einem Survival Horror-Spiel?
    Eigentlich war mein Beitrag halb scherzhaft gedacht, doch jetzt interessiert mich die Frage wirklich.
    Eine rechtsgültige Antwort kann ich dir darauf auch nicht geben, ich bin kein Jurist - aber auch ein Jurist könnte das wahrscheinlich nicht, weil das Ergebnis eines Verfahrens immer auch von der Einschätzung des jeweiligen Richters abhängig ist und die kann Niemand zuverlässig voraussagen.

    Im Rahmen der künstlerischen Freiheit geht sicherlich schon so Einiges, und "Mario-Sprites als Teil eines Collage-Stils" könnten vielleicht sogar Chancen vor Gericht haben, aber wie gesagt: Es hängt davon ab, wie hoch ein Richter deinen Eigen-Anteil an der "Gesamt-Schöpfungshöhe" der Collage einschätzt und man kann halt keine Gedanken lesen, auch nicht die eines Richters - und wenn der sagt: "Das reicht nicht", dann wirst Du halt wegen eines Verstoßes gegen das UrhG verknackt.

    Zur "Gesamt-Schöpfungshöhe" könnte durchaus auch das Gameplay gehören, aber in wie weit das mit einbezogen werden würde, hinge im Ernstfall ebenfalls vom Richter ab.

    Geändert von Das'O' (22.08.2012 um 22:22 Uhr)

  5. #25
    Zitat Zitat von Owly Beitrag anzeigen
    Besteht also rechtlich gesehen ein Unterschied, ob ich Mario-Sprites als Teil eines Collage-Stils in einem Plattformer werwende oder in einem Survival Horror-Spiel? Eigentlich war mein Beitrag halb scherzhaft gedacht, doch jetzt interessiert mich die Frage wirklich.
    Wenn du einen Charakter benutzt, der Mario heißt, wie Mario aussieht und klar erkennbar Mario ist, dann verletzt du Nintendos Urheberrechte, ganz egal, woher dieser Sprite stammt. Auch wenn er zu 100% selbstgezeichnet wäre, ändert das nichts daran, das er die (fiktive) Person "Mario" darstellt, die du nun einmal nicht benutzen darfst, wenn sich Nintendo daran stört.

    Würde der Klemptner statt einer roten eine gelbe Hose tragen, und nicht Mario, sondern Pepe heißen, dann sieht die Sache wieder vollkommen anders aus. Aber Mario ist Mario und gehört damit Nintendo. urheberrecht bezieht immer auch die "Idee", also die "Geistige Schöpfung" mit ein. Die Ausführung spielt nur eine untergeordnete rolle. Übernimmst du die Idee eines anderen mit einem ausreichenden Detailgrad, das vermutet werden kann, du hättest diese Idee kopiert, begehst du einen Urheberrechtsbruch.



    Die Schöpfungshöhe, die Das'O' Anspricht, hatt damit zwar was zu tun, aber meinem Wissen nach, ist seine Ausführung falsch. Dein Eigenanteil an der Schöpfungshöhe kann dich nicht vor einer Verurteilung wegen einem Urheberrechtsbruch bewahren, wenn du dich bei einer fremden Idee bedient hast. Wenn du eine fremde Idee klaust, dann begehst du Urheberrechtsbruch. Wie hoch dein Eigenanteil am resultat ist, spielt keine Rolle. Urheberrecht ist meinem Wissen nach aber eine rein Privatrechtliche Angelegenheit. D.H. "Wo kein Kläger, da kein Richter." Man hört ja beispielsweise oft genug, dass Autoren Filmstudios verklagen, weil diese angeblich Ideen aus ihren Büchern geklaut haben. Meistens einigen sich die Parteien dann außergerichtlich auf eine entsprechende Entschädigungszahlung und das wars.

    Die Schöpfungshöhre entscheidet hier also lediglich darüber, ob der vermeindliche rechteinhaber ÜBERHAUPT ein Urheberrecht anmelden darf. Denn das ist nur der Fall bei künstlerisch individuellen Schöpfungen und Ideen. Den Richter könnte also Sagen: "Ich akzeptiere die Urheberrechtsansprüche DES KLÄGERS nicht, weil bei dem angeblich kopierten Werk keine ausreichend individuelle Schöpfungshöhe seitens des Klägers erkennbar ist."
    Salopp ausgedrückt, besagt der Begriff Schöpfungshöhe nur, dass du nicht in den Wald gehen darfst, dort einen Stein aufsammeln und anschließend alle leute verklagen Kannst, die Steinhäuser haben, weil du Urheberrecht auf "Stein" anmeldest. Jeder Richter wird dann sagen, da du den Stein nicht selber erschaffen hast, ist keine Schöpfungshöhe erkennbar und damit kein Anspruch gegeben.

    Auf den Charakter Mario beispielsweise HAT Nintendo Urheberrechte, weil hier ganz klar eine Individuelle Schöpfung einer fiktiven Person vorliegt. Die Idee "Kleiner Klemptner mit Schnurrbart" würde von der Schöpfungshöhe her aber keinen Urheberrechtsstreit rechtfertigen. Du bist also frei, so viele kleine Klemptner mit Schnurrbart zu verwenden, wie du willst ... so lange keiner davon Mario heißt und wie mario aussieht.

    Geändert von caesa_andy (23.08.2012 um 10:38 Uhr)

  6. #26
    Viele Firmen klagen aber auch nicht gegen Fangames weil sie wissen dass sie sich damit der Lächerlichkeit preisgeben würden. Und lächerlich wäre es. Rechtlich wären sie zwar im Recht, aber naja ...

    Zumindest SE hat kein Problem damit auch Fans zu belangen und damit zur Lachnummer zu werden.

  7. #27
    @caesa_andy:
    Zitat Zitat
    Schwierig ist auch die Abgrenzung zwischen der zustimmungspflichtigen Bearbeitung und
    der „freien Benützung“ (§ 5 Abs 2 UrhG). Grundsätzlich darf ein selbständiges Werk, das in
    freier Benutzung eines anderen Werks geschaffen worden ist, ohne Zustimmung des Urhebers
    des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden (sog. „selbstständige
    Neuschöpfung“ vgl. § 5 Abs 2 UrhG).
    Damit eine solche freie Benützung bejaht werden kann, darf das fremde Werk nicht in
    identischer oder umgestalteter Form übernommen werden, sondern nur als Anregung für das
    eigene Werkschaffen dienen.16 Zur Konkretisierung verwendet die deutsche Rechtsprechung
    seit den Asterix-Entscheidungen des BGH17 zwei verschiedene „Verblassens-Formeln"18:
    Eine freie Benutzung kann nach dieser Formel zum einen darin zu sehen sein, dass die aus
    dem geschützten älteren Werk entlehnten eigen persönlichen Züge in dem neuen Werk so
    zurücktreten, dass das ältere in dem neuen Werk nur noch schwach und in urheberrechtlich
    nicht mehr relevanter Weise durchschimmert.19 Zum anderen können aber auch deutliche
    Übernahmen durch eine besondere künstlerische Gedankenführung legitimiert sein; in diesem
    Fall ist ein so großer innerer Abstand erforderlich, dass das neue Werk seinem Wesen nach
    als selbständig anzusehen ist.
    Die nähere Konkretisierung gerade letzterer Variante der
    „Verblassens"-Formel ist schwierig und nur unter Rückgriff auf die Besonderheiten des
    Einzelfalls möglich. Die Integration von Fotografien in einen digitialen Bildspeicher wird
    dabei eher als unfreie Benutzung angesehen werden, als die Übernahme fremder Sounds in
    einem multimedialen Videokunstwerk.
    Insbesondere der fett markierte Satz macht die Sache für mich schwierig. Ich würde meinen, dass z.B. Gottfried Helnweins Micky Maus-Bilder ein Musterbeispiel für diese besondere künstlerische Gedankenführung sind (dabei weiß ich allerdings nicht, ob er die Erlaubnis von Disney hat). Insofern müssen auch legale Werke vorstellbar sein, die eindeutig Mario nutzen, ihn aber instrumentalisieren.
    Insgesamt hat der frühe Fall Giana Sisters sicher schon gezeigt, wie dünn das Eis auch bei Videospielen ist.

  8. #28

    Hier wird nicht geterrort
    stars5
    Du könntest natürlich mal kucken, wie es im Fall eines Werkes mit dem Hintergrund der Parodie aussieht. Darüber habe ich mal mit grufty diskutiert, denn oftmals hat nicht jeder der eine Figur parodiert (auch im öffentlichen Raum) das Recht an dieser.

  9. #29
    Zitat Zitat von caesa_andy Beitrag anzeigen
    Die Schöpfungshöhe, die Das'O' Anspricht, hatt damit zwar was zu tun, aber meinem Wissen nach, ist seine Ausführung falsch. Dein Eigenanteil an der Schöpfungshöhe kann dich nicht vor einer Verurteilung wegen einem Urheberrechtsbruch bewahren, wenn du dich bei einer fremden Idee bedient hast. Wenn du eine fremde Idee klaust, dann begehst du Urheberrechtsbruch. Wie hoch dein Eigenanteil am resultat ist, spielt keine Rolle. Urheberrecht ist meinem Wissen nach aber eine rein Privatrechtliche Angelegenheit. D.H. "Wo kein Kläger, da kein Richter." Man hört ja beispielsweise oft genug, dass Autoren Filmstudios verklagen, weil diese angeblich Ideen aus ihren Büchern geklaut haben. Meistens einigen sich die Parteien dann außergerichtlich auf eine entsprechende Entschädigungszahlung und das wars.
    Ich meinte nicht die Schöpfungshöhe des Werkes des Klägers, sondern die des Werkes des Beklagten. Ich könnte mir zB. gut vorstellen, das Jemand eine Parodie auf Mario erstellen könnte und sogar die Original-Mario-Sprites darin verwenden könnte, ohne dafür von Nintendo belangt werden zu können, wenn nur die Schöpfungshöhe der Parodie ausreichen hoch und ausreichend gut erkennbar ist. Aber man begäbe sich mit einer solchen Parodie auf juristisches Glatteis, weil halt nicht vohersagbar ist, wie der Richter das Werk des Beklagten, resp. seine Schöpfungshöhe, einschätzen wird.

  10. #30
    Zitat Zitat von Loxagon Beitrag anzeigen
    Viele Firmen klagen aber auch nicht gegen Fangames weil sie wissen dass sie sich damit der Lächerlichkeit preisgeben würden. Und lächerlich wäre es. Rechtlich wären sie zwar im Recht, aber naja ...

    Zumindest SE hat kein Problem damit auch Fans zu belangen und damit zur Lachnummer zu werden.
    In ganz dreisten Fällen tun sie es, weil sie sonst den Boden unter den Füßen verlieren. Es wird schwerer gegen Copyright Infringement vorzugehen je mehr man solche Fangames ignoriert und damit klarere Verhältnisse schafft, nämlich dass es okay ist sich generell an den Brands von Firma XY zu bedienen.

  11. #31
    Zitat Zitat von Loxagon Beitrag anzeigen
    Viele Firmen klagen aber auch nicht gegen Fangames weil sie wissen dass sie sich damit der Lächerlichkeit preisgeben würden. Und lächerlich wäre es. Rechtlich wären sie zwar im Recht, aber naja ...

    Zumindest SE hat kein Problem damit auch Fans zu belangen und damit zur Lachnummer zu werden.
    Mir ist nur ein Fall bekannt, in dem SQUARE-ENIX gegen ein Fangame vorgegangen ist ... und in dem Fall war dieses fangame ein decompiliertes und verändertes Chrono-Trigger. Und ehrlich ... so dumm muss man auch erstmal sein ... ein Original-Spiel auf basis der original Engine, mit dem Original material und lediglich einer abgeänderten Story herzustellen, um es dann kostenlos zum download anzubieten ... wer da nicht von selber darauf kommt, dass das ärger geben könnte, der gehört einfach bestraft.

    Zitat Zitat von Owly Beitrag anzeigen
    @caesa_andy:
    Insbesondere der fett markierte Satz macht die Sache für mich schwierig. Ich würde meinen, dass z.B. Gottfried Helnweins Micky Maus-Bilder ein Musterbeispiel für diese besondere künstlerische Gedankenführung sind (dabei weiß ich allerdings nicht, ob er die Erlaubnis von Disney hat). Insofern müssen auch legale Werke vorstellbar sein, die eindeutig Mario nutzen, ihn aber instrumentalisieren.
    Insgesamt hat der frühe Fall Giana Sisters sicher schon gezeigt, wie dünn das Eis auch bei Videospielen ist.
    Ich denke nicht, dass das so gemaint ist. Letztlich ist das eine dieser Wackel-Bestimmungen, die jeder Jurist so auslegen kann, wie er will. Aber ich würde meinen, dass in diesem Fall die "Geistige" Schöpfung irrelevant wird, wenn das lettliche Produkt weit genug voneinander abweicht. Als Beispiel würde ich jetzt die Ähnlichkeit zwischen "Der mit dem Wolf tanzt" und "Last Samurai" anführen. beide Filme haben eine gewisse Inhaltliche nähe, untrscheiden sich in der Umsetzung aber ganz gravierend. Prinzipiell würde ich den Absatz einfach dahingenend interpretieren, dass es legal ist, sich von dem Werk eines anderen zu einem eigenen Werk inspirieren zu lassen.

    Zitat Zitat von Das'O' Beitrag anzeigen
    Ich meinte nicht die Schöpfungshöhe des Werkes des Klägers, sondern die des Werkes des Beklagten. Ich könnte mir zB. gut vorstellen, das Jemand eine Parodie auf Mario erstellen könnte und sogar die Original-Mario-Sprites darin verwenden könnte, ohne dafür von Nintendo belangt werden zu können, wenn nur die Schöpfungshöhe der Parodie ausreichen hoch und ausreichend gut erkennbar ist. Aber man begäbe sich mit einer solchen Parodie auf juristisches Glatteis, weil halt nicht vohersagbar ist, wie der Richter das Werk des Beklagten, resp. seine Schöpfungshöhe, einschätzen wird.
    Das würde ich bezweifeln. Mir wäre jedenfalls auch kein konkreter Fall bekannt, in dem eine Filmparodie die selben Charaktere verwendet hätte, wie der Film, den sie parodiert. Die Abweichungen sind oft marginal, aber sie sind eigentlich immer gegeben. Aus ausnahme bilden da möglicherweise Cameos, da bin ich mir nicht sicher, in wie weit das legal ist, Charaktere aus anderen Spielen ohne erlaubniss für Kurzauftritte heran zu ziehen. Aber Mario als Protagonist in einem 3-D Shooter, in dem du auf Aliens ballerst, wird nicht funktionieren ... schöpfungshöhe hin oder her.

  12. #32
    Zitat Zitat von caesa_andy Beitrag anzeigen
    Das würde ich bezweifeln. Mir wäre jedenfalls auch kein konkreter Fall bekannt, in dem eine Filmparodie die selben Charaktere verwendet hätte, wie der Film, den sie parodiert. Die Abweichungen sind oft marginal, aber sie sind eigentlich immer gegeben. Aus ausnahme bilden da möglicherweise Cameos, da bin ich mir nicht sicher, in wie weit das legal ist, Charaktere aus anderen Spielen ohne erlaubniss für Kurzauftritte heran zu ziehen. Aber Mario als Protagonist in einem 3-D Shooter, in dem du auf Aliens ballerst, wird nicht funktionieren ... schöpfungshöhe hin oder her.

    Ich lass das mal hier, und warte auf die Erklärung, warum die Rechtsabteilungen von Maggi, Kinderschokolade und Brandt Zwieback nicht gegen diesen Missbrauch ihrer Designs Sturm laufen. Immerhin ist es ihr Geistiges Eigentum und sie besitzen das Urheberrecht am Original.

    http://www.spiegel.de/panorama/gesel...-a-514803.html

  13. #33
    Möchtest du mir jetzt erzählen, dass Fangames und maker-Games durch die selbe Pressefreiheit geschützt sind, welcher eine Satire unterliegt?

    Satire ist - übrigens nicht nur beim thema urheberrecht - ein ganz heißes Pflaster. Gegen Satire zu klagen, kann ganz böse nach hinten losgehen, weil man mit jedem Angriff auf die Pressefreiheit den kompletten Journalisten-Stand vor den Kopf stößt.

  14. #34
    Zitat Zitat von caesa_andy Beitrag anzeigen
    Möchtest du mir jetzt erzählen, dass Fangames und maker-Games durch die selbe Pressefreiheit geschützt sind, welcher eine Satire unterliegt?
    Möchtest du jetzt Pressefreiheit gegen Markenrecht und Gebrauchsmuster-Schutz setzen? Schau, ich habe kein Interesse daran, dass wir uns jetzt gegenseitig Paragraphen um die Ohren schlagen. Ich bin kein Jurist, und du vermutlich auch nicht, also lassen wir das.

    Zitat Zitat
    Satire ist - übrigens nicht nur beim thema urheberrecht - ein ganz heißes Pflaster. Gegen Satire zu klagen, kann ganz böse nach hinten losgehen, weil man mit jedem Angriff auf die Pressefreiheit den kompletten Journalisten-Stand vor den Kopf stößt.
    Schön, das du mir am Ende doch Recht gibst. Ein satirisches Spiel oder meinetwegen halt auch eine Parodie in Form eines Spieles,, hätte durchaus Chancen, vor Gericht bestehen zu können. Selbst, wenn ein Original-Mario-Sprite darin Verwendung finden würde. Danke, nichts Anderes hatte ich gesagt.

    Da ich nun das Markenrecht auch schon mit ins Gespräch gebracht habe: Das UrhG ist nicht der einzige mögliche Fallstrick - Verwende doch mal die Farbe Magenta in deinem Spiel. Aber pass auf, dass du dich nicht im Farbton vertust, sonst bist du wegen Verletzung des Markenrechts dran. Verwende hex. #E20074, RGB dec: 226-0-116 und du darfst dich mit der Rechtsabteilung der Telekom herumschlagen.

    Nachtrag:
    Satire ist übrigens nicht nur geschützt, wenn sie in der Presse erscheint, sondern auch wenn sie auf der Bühne oder eben in irgend einen Spiel auftaucht.

    Geändert von Das'O' (23.08.2012 um 17:41 Uhr)

  15. #35
    Ich komm so in den Thread und les die Posts und

    Stellvertretend für den restlichen Unsinn:
    Zitat Zitat
    Da ich nun das Markenrecht auch schon mit ins Gespräch gebracht habe: Das UrhG ist nicht der einzige mögliche Fallstrick - Verwende doch mal die Farbe Magenta in deinem Spiel. Aber pass auf, dass du dich nicht im Farbton vertust, sonst bist du wegen Verletzung des Markenrechts dran. Verwende hex. #E20074, RGB dec: 226-0-116 und du darfst dich mit der Rechtsabteilung der Telekom herumschlagen.
    Wäre mir neu, dass Maker Konkurrenzunternehmen der Telekom sind.

  16. #36
    Zitat Zitat von Wetako Beitrag anzeigen
    Ich komm so in den Thread und les die Posts und

    Stellvertretend für den restlichen Unsinn:

    Wäre mir neu, dass Maker Konkurrenzunternehmen der Telekom sind.
    Schön, dass wir endlich einen Rechts-Sachverständigen hier haben, der dem Bullshit ein Ende machen kann.

    Mich würde mal interessieren, was de Justiz-Fachleute hierzu sagen: http://static2.orf.at/fm4/img/2008-08/332274.jpg

    Zitat zu dem Foto:
    Zitat Zitat
    Seither haben etliche Unternehmen und Betriebe ihre Logos und/oder Werbemittel umfärben müssen - an Absurdität kaum zu überbieten jene gegenüber dem kleinen Online Buchverlag My favourite Book. Die haben es tatsächlich gewagt, in einer ihrer Anzeigen, Magenta zu verwenden, aus Kostengründen, aber das nur nebenbei. Die Deutsche Telekom hat den kleinen Verlag - eine Frau und drei Männer, einer davon Bernd Kreuz - geklagt. Ganz klar eine direkte Konkurrenz - schließlich vertreibt die Deutsche Telekom auch ein Buch - das Telefonbuch ...
    Oh, und hier die ganze Website: http://fm4v2.orf.at/zita/221780/main

    Herr Richter, ich erwarte ihr Urteil.

  17. #37

    Hier wird nicht geterrort
    stars5
    Meine Fresse...also muss man seit neuestem nicht nur aufpassen, keine angebissenen Äpfel und abgerundete Ecken bei meinem Produkt zu verwenden, sonder auch noch auf die FARBE achten?! Seriously?
    Ich dachte eigentlich, es gäbe noch so ein paar Sachen auf der Welt die man mit Geld nicht kaufen könnte.

  18. #38
    Zitat Zitat von Sabaku Beitrag anzeigen
    Meine Fresse...also muss man seit neuestem nicht nur aufpassen, keine angebissenen Äpfel und abgerundete Ecken bei meinem Produkt zu verwenden, sonder auch noch auf die FARBE achten?! Seriously?
    Ich dachte eigentlich, es gäbe noch so ein paar Sachen auf der Welt die man mit Geld nicht kaufen könnte.
    Am Besten verwendest du angebissene Äpfel, abgerundete Ecken, UND die Farbe Magenta in einem Satire-Spiel. Siehst du? Schon ist das Problem gelöst. [/Sarkasmus]

    Aber ernsthaft: Was in den letzten Jahren in den Bereichen Markenrecht, UrhG etc. so abgeht, lässt sich eigentlich nur noch mit Satire ertragen.

  19. #39
    Zitat Zitat von Das'O' Beitrag anzeigen
    Schön, dass wir endlich einen Rechts-Sachverständigen hier haben, der dem Bullshit ein Ende machen kann.

    Mich würde mal interessieren, was de Justiz-Fachleute hierzu sagen: http://static2.orf.at/fm4/img/2008-08/332274.jpg

    Zitat zu dem Foto:


    Oh, und hier die ganze Website: http://fm4v2.orf.at/zita/221780/main

    Herr Richter, ich erwarte ihr Urteil.
    Lies dir doch zumindest die Quellen durch, die du verlinkst.
    Telekom hat die Klage zurückgezogen weil sie eh nicht durchgekommen wäre.

    Geändert von WeTa (23.08.2012 um 19:42 Uhr)

  20. #40
    Zitat Zitat von Wetako Beitrag anzeigen
    Lies dir doch zumindest die Quellen durch, die du verlinkst.
    Telekom hat die Klage zurückgezogen weil sie eh nicht durchgekommen wäre.
    Lol, du empfiehlst das Durchlesen vom Quellen? OK, wie wäre es mir dieser hier, die ich bereits genannt hatte?

    Zitat Zitat
    Sie hätten zwar das Verfahren gewonnen, schreibt Bernd Kreuz auf Reklamehimmel, die Telekom hat jedoch die Klage zurückgezogen, wodurch die Kosten von den jeweiligen Parteien selbst getragen werden mussten. "Das Vergnügen, von der Deutschen Telekom zwar verklagt, gleichzeitig aber von derselben Deutschen Telekom durch einen prozeduralen Winkelzug daran gehindert zu werden, unser Recht zu bekommen, hat uns die Kleinigkeit von 58.241,28 Euro (in Worten: achtundfünfzigtausendzweihunderteinundvierzig) gekostet, Zeitaufwand nicht mitgerechnet.
    Also wenn es mich 58 Mille kosten sollte, dass die Telekomiker ihre Klage zurück ziehen, würde ich mir auch überlegen, ob ich weiterhin bereit wäre, auf meinem Recht zu bestehen.

    Und nun erkläre mir bitte mal, inwiefern ein kleiner Buchverlag ein Konkurrenz-Unternehmen der Telekom ist, denn das war ja deine ursprüngliche Argumentation.

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