Der Verletzte muss beim Anwalt vorlegen, dass er die Rechte besitzt. Andernfalls handelt der Anwalt grob fahrlässig. Der Anwalt muss ja irgendwas in der Hand haben, ansonsten könnte §97a Abs.2 Nr.2 des UrhG nicht erfüllt werden.
Beim Redtube/The Archive AG/U+C-Fall, war es sogar der Fall, dass The Archive AG dachte, sie hätten die Rechte, und haben sie auch der Anwaltskanzlei U+C vorgelegt. Die Anwaltskanzlei hat dies aber nicht weiter geprüft. Später stellte sich aber heraus, dass der Rechteverwerter, der die Rechte an The Archive AG verkauft hat, gar nicht de Rechte am besagten Film besaß. Folglich waren auch die Abmahnungen ungültig, da The Archive AG keinen Verwertungsanspruch am Film besaß.