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Thema: Nintendo Spiel makern ... und die Rechte?!?

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  1. #40
    Zitat Zitat von Kelven Beitrag anzeigen
    Wenn das Urheberrecht bei einer Person liegt, erlischt es irgendwann nach ihrem Tod. Ich hab mal irgendetwas von ca. 75 Jahren gehört, aber vielleicht gilt das nur für bestimmte Werke. Bei einer Spielefirma liegen die Rechte aber bei der Firma selbst und solange es die noch gibt, werden sie die wohl auch behalten.
    Also hier mal der relevante Teil des UrhG wie es auf http://www.gesetze-im-internet.de/ur...5BJNG001401377 nachzulesen ist:

    Zitat Zitat
    Abschnitt 7
    Dauer des Urheberrechts
    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
    § 64 Allgemeines
    Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers.
    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
    § 65 Miturheber, Filmwerke
    (1) Steht das Urheberrecht mehreren Miturhebern (§ 8) zu, so erlischt es siebzig Jahre nach dem Tode des längstlebenden Miturhebers.
    (2) Bei Filmwerken und Werken, die ähnlich wie Filmwerke hergestellt werden, erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach dem Tod des Längstlebenden der folgenden Personen: Hauptregisseur, Urheber des Drehbuchs, Urheber der Dialoge, Komponist der für das betreffende Filmwerk komponierten Musik.
    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
    § 66 Anonyme und pseudonyme Werke
    (1) Bei anonymen und pseudonymen Werken erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach der Veröffentlichung. Es erlischt jedoch bereits siebzig Jahre nach der Schaffung des Werkes, wenn das Werk innerhalb dieser Frist nicht veröffentlicht worden ist.
    (2) Offenbart der Urheber seine Identität innerhalb der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Frist oder läßt das vom Urheber angenommene Pseudonym keinen Zweifel an seiner Identität zu, so berechnet sich die Dauer des Urheberrechts nach den §§ 64 und 65. Dasselbe gilt, wenn innerhalb der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Frist der wahre Name des Urhebers zur Eintragung in das Register anonymer und pseudonymer Werke (§ 138) angemeldet wird.
    (3) Zu den Handlungen nach Absatz 2 sind der Urheber, nach seinem Tode sein Rechtsnachfolger (§ 30) oder der Testamentsvollstrecker (§ 28 Abs. 2) berechtigt.
    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
    § 67 Lieferungswerke
    Bei Werken, die in inhaltlich nicht abgeschlossenen Teilen (Lieferungen) veröffentlicht werden, berechnet sich im Falle des § 66 Abs. 1 Satz 1 die Schutzfrist einer jeden Lieferung gesondert ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung.
    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
    § 68 (weggefallen)
    -
    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
    § 69 Berechnung der Fristen
    Die Fristen dieses Abschnitts beginnen mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das für den Beginn der Frist maßgebende Ereignis eingetreten ist.
    Relevant für diese Diskussion sind mMn die §§ 64 ff, die besagen, dass das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tod des zuletzt verstorbenen (Mit-)Urhebers erlischt. Wichtig ist also nicht der Zeitpunkt an dem das Werk erstellt wurde, sondern der Zeitpunkt, der 70 Jahre nach dem Tod des letzten überlebenden Mitarbeiters liegt.

    EDIT:
    Zitat Zitat von Owly Beitrag anzeigen
    Kann ich nicht einfach Mario-Sprites auf Fotos pappen und das dann als Collage verkaufen?
    Jein. Es käme darauf an, wie hoch ein Richter deinen Eigen-Anteil an der "Gesamt-Schöpfungshöhe" der Collage bewerten würde.

    Geändert von Das'O' (22.08.2012 um 17:51 Uhr)

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