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Waldläufer
Das sind zwei verschiedene Paar Stiefel. Bei Urheberrechtsverletzungen werden in erster Linie Ausgleichsansprüche wie Schadensersatz geltend gemacht.
Auf der strafrechtlichen Seite muss man natürlich auch aufpassen. Denkbar hier ist z.B. die Verbreitung pornographischer Schriften gem. § 184 StGB, v.A. § 184 I Nr.1 3.Var StGB, wenn die Inhalte z.B. über das Internet zugänglich gemacht werden.
Bei Gewalt könnte § 18 I JuSchG einschlägig sein, wenn "Gewalthandlungen wie Mord- und Metzelszenen selbstzweckhaft und detailliert dargestellt werden oder Selbstjustiz als einzig bewährtes Mittel zur Durchsetzung der vermeintlichen Gerechtigkeit nahe gelegt wird".
Inwiefern beide Punkte bei einem Makerspiel zum Tragen kommen (können), kommt sicher auf die Umsetzung und den angestrebten Zweck an.
Weiterführend:
BGH 1 StR 66/01
VG Berlin 27 L 355.10
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