Ich bin zwar mit dem niedersächsischen Schulrecht nicht ganz so vetraut, da ich selbst in NRW tätig bin. Entscheidend ist jetzt allerdings erst einmal zu wissen, ob das ganze ein Test war oder eine tatsächliche schriftliche Arbeit. Das wird bei deiner Aussage nich ganz deutlich. Sollte es der Fall sein, dass das ganze ein normaler Test war, dann fällt dies nach niedersächsischem Schulrecht unter den Teilbereich "Sonstige Mitarbeit". Somit wäre die Bewertungsgrundlage innerhalb des selben Sektors gegeben. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass eine vom Schüler nicht erbrachte Leistung (in diesem Fall also die Berichtigung) mit der Note "ungenügend" zu bewerten ist. Rein theoretisch wäre es in diesem Fall also möglich, wenn auch unüblich, die Note des Tests wegen der nicht erbrachten zweiten Teilleistung runterzuwerten. Diesen Spielraum lässt das Schulgesetz da und nach meiner Ansicht bewegt sich die Lehrkraft da auf einem sicheren rechtlichen Rahmen, auch wenn die Auslegung sehr hart wäre.
Wenn es hingegen eine Arbeit ist, erfolgt da eine Trennung der Bereiche. In dem Fall würde die Note "ungenügend" allerdings ebenfalls nicht entfallen, sondern in den Bereich der sonstigen Mitarbeit fallen. Da du dich ja auf einer Gesamtschule in Niedersachsen befindest und die nach meinem Kenntnisstand über G9 laufen, würde ich vermuten, dass das ganze ein Test war, da du dich ja noch nicht in der Oberstufe mit weiteren schriftlichen Fächern aufhälst (gesetz dem Fall, dass du wirklich G9) bist. Unter den Voraussetzungen würde dann die Regelung des ersten Falls in Kraft treten.
Und nun noch ein paar Anmerkungen:
1) Ein Lehrer ist nicht verpflichtet, eine weitere Ausfertigung anfertigen zu lassen (bspw. in Form eines Referates), da dies eine Verschiebung der Note zu Gunsten eines einzelnen Schülers darstellen würde. Erlaubt der Lehrer dies dennoch, so müssen auch alle (!) anderen Schüler die Möglichkeit erhalten, ein Referat zu halten. Zumal die nicht gemachte Korrektur ja nicht ein Fehler des Lehrers ist, sondern des Schülers. Hättest du die Korrektur gemacht, wärest du erst gar nicht in diese Situation gekommen. Die erste Kette des Fehlers liegt also bei dir.
2) Ein Lehrer ist nicht dazu verpflichtet, seine Telefonnummer herauszugeben. Für jeden Fall eines Gesprächsbedarfs gibt es die Dienstnummer (also die der Schule), die wöchentliche Lehrersprechstunde (Termin erfragen) sowie die dienstliche Emailadresse über die man Kontakt aufnehmen kann. Auch wenn die Eltern arbeiten müssen, sollte sich da genügend Spielraum bieten, sich zu melden und sei es eben zeitversetzt über die Email.
3) Der übliche Weg geht erst über die Klassen- und Vertrauenslehrer, dann über die Jahrgangsstufenkoordinatoren und dann erst über den Direktor. Eine Dienstaufsichtsbeschwerde hätte hier im Übrigen keine Chance, da sich die Lehrerin im rechtlichen Rahmen aufhält, zumindest dann, wenn es sich um einen Test handelt und für alle anderen auch dieselben Regelungen gelten. Die Auslegung ist dann zwar sehr hart, aber eben rechtlich in dieser Weise möglich.
4) Deine Note setzt sich ja nicht nur aus dieser einen Arbeit zusammen, sondern da fließt ja auch noch deine restliche Mitarbeit ein. Sollte die im Rahmen der von dir aufgezeigten Note "befriedigend" liegen, so sollte da keine Note rauskommen, die deine Versetzung gefährdet. Vorausgesetzt natürlich, dass du diese Note nicht als Ausgleich für andere Leistungen brauchst.