Zitat
1. Trennung von Angeboten Die einfachste Möglichkeit, entwicklungsbeeinträchtigende Angebote dennoch einstellen zu können, besteht gemäß § 5 Abs. 5 JMStV darin, diese Angebote einfach getrennt von für Kinder (bis einschließlich 13 Jahren) bestimmten Angeboten zu verbreiten oder abrufbar zu machen. Allerdings besteht diese Möglichkeit nur für Angebote, bei denen eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung tatsächlich nur für Kinder, also Unter-14jährige, zu befürchten ist, wobei der Gesetzgeber wohl davon ausgeht, dass Kinder nicht auf Erwachsenenangeboten surfen. Mit anderen Worten muss man bei reinen Erwachsenenangeboten nur darauf achten, dass die dort gezeigten Inhalte nicht entwicklungsbeeinträchtigend für Jugendliche (ab 14 Jahren) sind.
2. Einsatz eines anerkannten Jugendschutzprogramms
Sollte man zu dem Ergebnis kommen, dass die Angebote auch für Jugendliche, also die Altersgruppe der 14-17jährigen, entwicklungsbeeinträchtigend sein könnten, gibt es die Möglichkeit der Nutzung eines anerkannten Jugendschutzprogramms. In § 5 Abs. 3 Nr. 1 JMStV in Verbindung mit § 11 JMStV ist vorgesehen, dass mit Hilfe von anerkannten Jugendschutzprogrammen der Pflicht des § 5 Abs. 1 JMStV, nämlich dafür Sorge zu tragen, dass solche Angebote von Kindern und Jugendlichen üblicherweise nicht wahrgenommen werden, entsprochen werden kann.
Zur Zeit ist jedoch noch keinem Jugendschutzprogramm eine Anerkennung ausgesprochen worden.
3. Zeitliche Verbreitungsbeschränkungen
§ 5 Abs. 4 JMStV sieht die Möglichkeit von zeitlichen Verbreitungsbeschränkungen vor. Werden entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte nur zwischen 23 Uhr und 6 Uhr eingestellt, erfüllt der Anbieter ebenfalls seine Verpflichtungen nach § 5 Abs. 1 JMStV.
Inhalte, bei denen eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung nur für Jugendliche unter 16 Jahren zu befürchten ist, dürfen bereits ab 22 Uhr verbreitet werden.
Diese Form der Beschränkung wirft zwar auch bei Internetangeboten keine besonderen technischen Schwierigkeiten auf, wird jedoch mit dem Interesse der meisten Anbieter, ihr Angebot rund um die Uhr zur Verfügung stellen zu können, kaum vereinbar sein. Denn im Gegensatz zum Fernsehen liegt der große Vorteil des Internets ja gerade darin, dass man nicht an bestimmte Programmzeiten gebunden ist, sondern die Angebote zu jeder beliebigen Zeit abgerufen werden können.
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