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Was gilt nun? – Schwer zu sagen. Solange keine gerichtliche Klärung vorliegt, dürften die Uploader von Let’s-Play-Videos jedenfalls dann abgesichert sein, wenn sie vor Veröffentlichung ihres Clips eine Duldungserklärung oder Zustimmung der Hersteller einholen. Denkbar ist es aber auch, dass die Rechtsprechung in der hiesigen Konstellation ihrer Rechtsauffassung zu den „Vorschaubildern“ (BGH, Urt. v. 29. April 2010 – I ZR 69/08 – Vorschaubilder I) folgt. Danach darf der Rechteinhaber nicht gegen die Anzeige seiner Fotografien als Vorschau innerhalb der Google-Bildersuche vorgehen, wenn seinem (schlüssigen) Verhalten die objektive Erklärung entnommen werden kann, er sei mit der Nutzung seiner Werke durch die Bildersuchmaschine einverstanden. Dies sei bereits dann der Fall, wenn der Berechtigte seine Werke ungesichert dem Zugriff durch Bildersuchmaschinen aussetze, obwohl er von deren Anzeige in Vorschaubildern Kenntnis erlangt hat.
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