Das steht teilweise in der Antwort zu IronChef's Zitat. Hier ist ebenfalls eine bestimmte Prägnanz erforderlich, welche den Textschnipsel individuell, besser gesagt, exquisit macht. Etwa durch die persönliche Signatur in der Schrift, einem markanten Satzausbau, usw. Der Schnipsel muss sich quasi vom Durchschnitt unterscheiden, Wiedererkennungswert besitzen. Wenn das nicht der Fall ist, wird er als Allgemeingut ohne besonderen Rechtsanspruch betrachtet. Die kleine Münze des Urheberrechts würde beispielsweise da greifen, wo ich mir einen sehr speziellen Werbeslogan abkopieren und für meine Zwecke verwenden würde. Denn der Bestohlene - und das bringt das Gewicht in die Sache - kann nun argumentieren, durch meine ungefragte Benutzung seines Slogans werbe ich ihm die Kunden ab, oder erziele Gewinn durch eine von ihm erdachte Werbestrategie, wodurch er finanzielle Defizite zu befürchten hat. Eine gerichtliche Entscheidung ist also unausweichlich.
Auch wenn die Untergrenze für die Akzeptanz als kleine Münze des Urheberrechts umstritten ist, das Streitobjekt muss eine Relevanz aufweisen, darf nicht allgemeingebräuchlich sein. Anderfalls wäre die Patentierung ganzer Sätze und Worte, Farbpaletten oder Muster möglich. Ein sehr beängstigender Gedanke, weil wir somit die Verklagbarkeit an jeder Ecke zu fürchten hätten. Um nach dem Maßstab mit einer Klage zu rechnen, muss ich schon grob fahrlässig handeln - ausreichend markanten Content dreist klauen und öffentlich als Eigenwerk ausgeben, wirtschaftliche Interessen damit verfolgen, Veränderungen daran vornehmen und als Eigenkreation ausgeben, etc. Und sogar dann ist von Fall zu Fall unterschiedlich zu bewerten, ob der Diebstahl einen Schaden für den Eigentümer zur Folge hatte, hat oder haben wird, oder gegen prinzipielle Grundsätze verstieß (z.B. das Recht am eigenen Bild). Danach wird sich gerichtet, da eine einheitliche Bestimmung bei der Definition "kleine Münze" nicht gegeben ist. Aus diesem Grund, um beim Thema zu bleiben, erwähnte ich den Verweis auf die Ursprungsquelle und das Absehen von Veränderungen des Contents. So bleibt das geistige Eigentum des Urhebers in diesem oder jenen Falle, nach welchem er einzukategorisieren ist, in seinem Ursprung unberührt (worauf diese ganzen Rechtsregelungen eigentlich abzielen).