Zitat Zitat von IronChef Beitrag anzeigen
Ähm, nein. urheberechtlich geschützt ist ein Werk bereits durch das reine veröffentlichen automatisch, solange es eine gewisse Schöpfungshöhe nach § 2 Abs. 2 UrhG besitzt und die haben bereits Preislisten und Telefonbücher. Ein gesonderte Kennzeichnung ist nur im Marken- und Patentschutz erforderlich. Zwar kann bei der Erstellung eines eigenen Tutorials auf Grundlage des anderen die Einschränkung des Urheberrechts nach Zitierrecht gemäß § 51 UrhG greifen, wenn die Quelle genannt wird, das ursprünglich Werk behandelt wird und ein weitgehend eigener Sprachgebrauch vorliegt, aber die genauen Bestimmungen dazu, gerade was Internet- zu Internetquelle angeht sind mehr als uneindeutig.
Ganz so stimmt das nicht. Unbestritten ist das Faktum, dass jedes Werk einen Urheber hat und dieser theoretisch Rechte geltend machen kann. Aber das alleine reicht nicht aus. Ein wichtiger Faktor ist der der Individualität. Das ist bei Bildern der Fall, bei Musik, bei Spielen, usw. da sich alles mehr oder weniger stark voneinander unterscheidet. Gerade im Sprach- und Schriftgebrauch ist das allerdings etwas anders. Denn auch simple Beiträge oder Sätze fallen in der Theorie unter eben dieses Urherberrecht. Doch hier kommt das Interesse der Allgemeinheit ins Spiel, sonst könnte ich jemanden zivilrechtlich verklagen, weil er vielleicht einen Satz fast so ähnlich wie ich wiedergab, etc. Jeder merkt den Unsinn daran und die Wichtigkeit des Allgemeininteresses, sowie dessen entscheidende Rolle bei Urheberrechtsfragen. So werden Anleitungsschriften (wozu man übrigens ein Tutorial zählen kann) und auch Formulare gar nicht vom Urheberrecht anerkannt, selbst wenn eine Schaffenskraft zur Unterteilung oder Strukturierung in Form einer Person dahinter nicht bestritten werden kann. Warum? Es fehlt der Individualitätsfaktor, der den dargestellten Durchschnitt deutlich zu überragen hat, damit er juristische Anerkennung erfährt und somit die Durchsetzung eines Urheberrechts erst in die Nähe der Machbarkeit rückt. Diese "Kleinigkeit" wird in der ganzen Diskussion zumeist ausgeblendet.

Das heißt nicht, dass ich jetzt wegen mangelnder Individualität eine Anleitungsschrift 1:1 kopieren und sie ohne Vermerk des tatsächlichen Urhebers verbreiten darf. Um das nicht unerwähnt zu lassen. Denn dann wäre es eine offensichtliche Verletzung seines Rechts, sofern mir der Urheber das nachweisen kann. Doch sollte ich eine Anleitungsschrift kopieren und den Urheber dessen irgendwo auf gleicher Seite vermerken, fall das nicht schon von Haus aus der Fall ist, verletze ich seine Rechte nicht. Wie gesagt, das wäre nur bei Ausgabe des Werkes als Eigenkreation oder unerlaubter Veränderung des Inhalts der Fall. Oder wenn ausdrücklich die Nichtverbreitung erwähnt wird, ohne sich extra eine Schutzmarke hierzu patentieren zu lassen. Die ist nämlich gar nicht erforderlich, sollte der Urheber unerwünschte Reproduktion in seiner Schrift so zum Ausdruck gebracht haben.

Weiter muss hier nicht definiert und erklärt werden, denn Bex will weder den Inhalt abändern, geschweige denn das Tutorial als Eigenarbeit deklarieren. Weiterhin fehlt ebenso der Vermerk des Verbreitungsverbotes, womit der Urheber nicht einmal von seinem sogenannten Persönlichkeitsrecht Gebrauch, also eine auf nicht existenten Bestimmungen basierende Forderung geltend machen könnte. Die Bestimmungen müssen von Anfang an klar geregelt sein. Sonst könnte ja jeder ankommen und Person X oder Y wegen Antipathie oder Geldgier aufgrund von bloßen, nicht nachweisbaren Behauptungen verklagen. Ganz so einfach ist das alles zum Glück nicht, wie hier zumeist dargestellt.

Zitat Zitat von Bex Beitrag anzeigen
Hätte ich mich ja in die nesseln gesetzt hätte ich es einfach verändert, ich werds also komplett zitieren. (man darf also ganze werke zitieren?)
Das kommt darauf an. Ganze Literaturwerke würde ich nicht zitieren, weil sie den mehrfach erwähnten Individualitätsfaktor besitzen und somit der Urheber seine Ansprüche vor Gericht durchsetzen kann. Einzelne Stellen sind bei Verweis auf die Quelle dagegen unbedenklich. Es sollte sich aber im Rahmen halten. Jedoch geht es Dir ja nur um eine Anleitungsschrift, die unter das Interesse der Allgemeinheit fällt, damit auch verbreitet werden darf - unverändert im Inhalt und mit Verweis auf Quelle, Verfasser, etc. Wie bereits im ersten Beitrag zu diesem Thema geschrieben.

Zitat Zitat von Bex Beitrag anzeigen
Was mache ich wenn ein Urheber nachträglich seine Bedingungen ändert und eine Verbreitung untersagt, ich das aber nicht mitbekomme.
Dann könnte er mich höchstens bitten es rauszunehmen was ich auch machen würde, da ich die wünsche des urhebers respektiere.
Richtig. Er kann Dich bei Abänderung seiner Bestimmungen um die Entfernung bitten, da es zum Übernahmezeitpunkt keine solchen gab, die einen genauen Rahmen zogen und er somit keine Grundlage zur Hand hat, auf die er sich berufen und Forderungen geltend machen könnte. Das ändert sich jedoch, sobald Du dieser Weisung nicht folgst. Dann könnten rechtliche Probleme auf Dich zukommen.

Zitat Zitat von Bex Beitrag anzeigen
Aber anzeigen könnte er mich dann nicht oder? zumal das werk schon veröffentlicht war ohne die Einschränkung.
Nein. Siehe vorherigen Absatz.

Zitat Zitat von Bex Beitrag anzeigen
Kann ich irgendiwe nachweisen das keine verbotsklausel des verbreitens vorgelegen hat? Bei Resourcen mache ich mir da gerne Screenshots von den Using Terms wo man noch das Datum sieht, wie mach ich das aber hierbei? hier gibts keine terms zum lesen und kopieren.
Ich persönlich würde die komplette Seite von oben bis unten ablichten. So kann am Ende keiner behaupten, der Link zu den Bestimmungen fand sich ganz unten, oben, links oder rechts, da wo Du keinen "Beweis" im Bildformat gemacht hast.