(Wie immer disclaimer: Ich bin kein Jurist!) Zusätzlich:
Es gibt "psychische Gewalt" nicht explizit als Tatbestand, psychische und verbale Gewalt (insgesamt: Bestände eines "weiteren" Gewaltbegriffs abseits von sogenannter materieller Gewalt) wird aber durch unterschiedliche Tatbestände im Recht abgedeckt. Die Entscheidungslage ist meines Wissens hierbei immer noch sehr fallabhängig, beispielsweise bei Verfahren, in denen es um Mobbing geht. Meines Wissens gibt es außerdem juristische Entscheidungen des BVerfG (deren Verbindlichkeit der des Gesetzes entspricht), die Gewalt auch über das klassische Verständnis von "materieller Gewalt" hinaus definiert, also beispielsweise nicht-körperlichen Zwang einschließt.
Mit der Formulierung "Gewalttätigkeit" in §131 StGB, den Liferipper hier richtig heranzitiert, ist aber explizit körperliche Gewaltanwendung verstanden. (Der Trägermedien-Paragraph im Jugendschutz, §15 JuSchG, insb. Abs. 2, wertet übrigens anders.) Die entscheidenden Tatbestandsmerkmale in §131 StGB sind aber die der Grausamkeit und Unmenschlichkeit, zudem die Verletzung der Menschenwürde in der Darstellung des Vorgangs. Tatmittel ist laut dem Paragraphen ein Trägermedium, das
Diese Tatbestandsmerkmale -- Grausamkeit oder Unmenschlichkeit, zudem Verletzung der Menschenwürde -- sind in aller Regel nicht zu erfüllen, ohne dass diese Darstellungsaspekte sich in psychischer und verbaler Gewalt niederschlagen. Gleichzeitig kann psychische und verbale Gewalt aufgrund des Visualisierungsproblems, das du ja auch ansprichst, kaum ohne die Paarung mit körperlicher Gewalt, sprich Gewalttätigkeit im Sinne des Gesetzgebers, auskommen. Gewaltdarstellungen sind in aller Regel nicht sauber in körperliche und nicht-körperliche Gewalt aufzuspalten -- das hat etwas damit zu tun, dass Darstellung immer im Kontext geschieht (und dass psychische Gewalt ohne die Komponente körperlichen Zwangs beinahe unmöglich ist). Nachweisbar werden die Merkmale Grausamkeit oder Unmenschlichkeit bei Gewaltdarstellungen nur in seltenen Fällen anhand der körperlichen Gewaltausübung selbst. Die Schwere der dargestellten Gewalttat oder das von ihr verursachte Leid ist deshalb zum Beispiel explizit kein Tatbestandsmerkmal, und es gibt, wenn ich mich recht erinnere, mindestens ein Urteil, das einen Schuss in die Brust nach §131 StGB ahndet, weil die Tat entsprechend als gegen die Menschenwürde gerichtet geframed war.Zitat von §131 StGB
Und erst wenn diese Merkmale als erfüllt bewiesen sind, greifen die Tatbestandsmerkmale der Würdeverletzung oder Verherrlichung/Verharmlosung. Sobald die Darstellung übrigens nachweisbaren Aufforderungscharakter besitzt, dürfte sie nach §111 StGB (Öffentliche Aufforderung zu Straftaten) strafbar sein. Es greifen außerdem weiterhin die Privilegien der Berichterstattung und der Kunstfreiheit, die wiederum von Verfassungsbestimmungen beschränkt werden.
Im TL,DR-Klartext: Gewaltdarstellungen aller Art müssen grausam und unmenschlich sein oder die Menschenwürde verletzen, um rechtswidrig zu sein, was aufgrund nur der körperlichen Gewaltkomponente ohnehin schwer nachzuweisen sein dürfte; dargestellte Gewalt lässt sich nur seltenst in körperlich und nicht-körperlich trennen, also wird mit §131 StGB im Grunde fast eher der psychisch-verbale Gewaltanteil verfolgt, der sich allerdings in körperlicher Gewalttätigkeit niederschlagen muss. Was den Jugendschutz anbelangt, liegt die Latte aber weitaus niedriger (§15 JuSchG Abs. 2) und da wird mindestens implizit auch der erweiterte Gewaltbegriff für jugendgefährdende Darstellungen angewandt.
Es bleibt also im Prinzip bei dem, was Sabaku sagt.