Zitat Zitat von Caine Luveno Beitrag anzeigen
Ich fand deinen Text etwas missverständlich formuliert. Vorallem im Bezug auf dein "bestes Beispiel", weils genau dass eben nicht ist. Jeder ist Urheber an dem von ihm geschaffenem Teil, und die Nutzungsrechte des "ganzen" und der "Einzelteile" (Film, Musik) liegen beim Verwerter. Das Beispiel mit "mehrere Autoren schreiben an einem Buch" ist da schon wesentlich besser. Interessant wäre es ggf. noch zu wissen wie die Verjährigen mit der Vererbung zusammen wirkt. 70 Jahre nach Tod des tatsächlichen Urhebers, oder 70 Jahre nach Tod des letzten Erben?
Achso, kein Ding, hast Recht. Das Beispiel war nicht gerade treffend gewählt.

Zu der Vererbung: Leider finde ich meine Unterlagen dazu nicht (die beziehen sich allerdings großteils auch auf Kunstwerke und Lichtbilder), kurze Internet-Recherche hat aber das ausgespuckt:

Hat ein Werk nach den allgemeinen Regeln Urheberrechtsschutz erlangt, so erlischt dieser 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers, § 64 UrhG. Mit dem Ablauf dieser Schutzfrist wird das Werk gemeinfrei und kann ohne Zustimmung der Rechtsnachfolger (Erben), von jedermann frei verwendet werden. (Quelle)

Der Gesetzestext ist da allerdings nicht wirklich eindeutig.

§ 28 Vererbung des Urheberrechts
(1) Das Urheberrecht ist vererblich.
(2) Der Urheber kann durch letztwillige Verfügung die Ausübung des Urheberrechts einem Testamentsvollstrecker übertragen. § 2210 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.

§ 64 Allgemeines
Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers.


Ich denke, dass man durch die Urheberrechtsübertragung (die wirklich nur durch Vererbung geht), nicht gleich der Urheber ist, sondern nur seine Rechte besitzt. Deshalb bezieht sich der zweite Paragraph wahrscheinlich auf den Ur-Urheber. Aber alle Angaben ohne Gewähr.