Zitat von http://www.telemedien-und-recht.de/#a12
[...]
Rein nach dem Wortlaut der Norm unterlägen somit alle Webseiten von kommerziellen Anbietern keiner Impressumspflicht, wenn sie keine kostenpflichtigen Online-Dienste anbieten würden. Eine solch grundlegende Umwälzung der Rechtsvorschriften war vom Gesetzgeber keinesfalls beabsichtigt und ist auch mit der Entstehungsgeschichte des Gesetzes nicht vereinbar. Insofern ist die Vorschrift entsprechend ihrem Sinn und Zweck nach auszulegen: Es bleibt weitestgehend alles beim altem. Auch zukünftig müssen Webseiten mit kommerziellem Hintergrund, egal ob sie kostenpflichtige Online-Inhalte anbieten oder nicht, ein Impressum haben. Es bleibt abzuwarten, ob sich auch die Rechtsprechung dieser Ansicht anschließen wird. [...]
...