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Thema: Status der Download-Datenbank

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
    Ach und was die Spiele angeht, die nicht aus dem Urherbersicheren Bereich rausfallen, müssen die jetzt unter der Hand verteilt werden?

    edit: Nein, ich muss mich entschuldigen, dass war natürlich sehr ungeschickt.

    Geändert von Karl (27.02.2010 um 12:27 Uhr)

  2. #2
    @Jack Ich bezog mich auf alte Projekte

    @Topic Die Fangames gehören dazu. Am besten wäre es wohl Links im Forum zu erlauben, aber geht das?

  3. #3
    Nebenbei, diese strenge Auslegung der Impressumspflicht besteht in der Regel wohl nicht mehr. Interessant! O.o

    http://www.telemedien-und-recht.de/#a12

    Naja, ich lasse es vorsichtshalber dennoch mal drin.

  4. #4
    Zitat Zitat von GSandSDS Beitrag anzeigen
    Nebenbei, diese strenge Auslegung der Impressumspflicht besteht in der Regel wohl nicht mehr. Interessant! O.o

    http://www.telemedien-und-recht.de/#a12

    Naja, ich lasse es vorsichtshalber dennoch mal drin.
    Heisst das, dass man das sogenannte Impressum auf der Seite jetzt völlig weglassen kann oder gibt es da noch Ausnahmen?
    Mit Ausnahmen meine ich als Beispiel noch "kostenpflichtige Online-Dienste"!

  5. #5
    Soweit ich das gelesen habe müssen kostenpflichtige Dienste nach wie vor ein impressum haben, allerdings bin ich mir nicht sicher ob das Sofort ersichtlichs ein muss.

  6. #6
    Wie wäre die Spiele per Torrent DL anzubieten? Dann lagern zumindest nur Torrent Dateien auf dem Server. Problem gelöst. Theoretisch.

    EDIT: Ach und wegen RTP könnte man auch das japanische RTP anbieten + einen Patcher, der die Dateinamen umbenennt, Ordner Struktur anpasst, das wäre ja auch erlaubt.

  7. #7
    Locker gesagt dürfte wohl nichts gegen alternative Verteilungsmethoden
    sprechen aber bei P2P-Systemen muss natürlich ständig jemand da sein
    der das Spiel auch anbietet, ich sehe nicht unbedingt Erfolg darin, dass
    man sowas aufrecht erhalten könnte.

    Zitat Zitat
    einen Patcher, der die Dateinamen umbenennt
    Vergiss nicht, dass er auchnoch Dateien hinzufügen müsste.

    Zitat Zitat
    das wäre ja auch erlaubt
    Der Patcher möglicherweise schon, ein paar Dateien privat auf einem PC
    umbenennen ist ja kein Ding, genauso als würde es jeder von Hand machen,
    aber das Original-RTP selber anzubieten... ich denke da sollte vorher mit eb!
    gesprochen werden. o_o

    Denn ich glaube eigentlich verbietet das der Downloadvertrag auf Famitsu,
    es selber anzubieten, ist allerdings lange her dass ich da reingeguckt habe
    und bin mir daher über diese Sache alles andere als sicher.

    Downloadseite, wens interessiert:
    http://www.famitsu.com/freegame/rtp/2000_rtp.html

  8. #8
    Zitat Zitat von GSandSDS Beitrag anzeigen
    Nebenbei, diese strenge Auslegung der Impressumspflicht besteht in der Regel wohl nicht mehr. Interessant! O.o

    http://www.telemedien-und-recht.de/#a12

    Naja, ich lasse es vorsichtshalber dennoch mal drin.
    Zitat Zitat
    Für eine erhebliche Ausweitung der Impressumspflicht sorgte vor allem die Auslegung des Merkmals der Geschäftsmäßigkeit. Danach unterfielen auch eigentlich rein private Webseiten der Impressumspflicht, wenn sie bloße Werbebanner oder Pop-Ups auf ihren Webseiten eingeblendet hatten.

    All dies ändert sich nun durch § 5 TMG. Danach sind nur noch solche Webseiten verpflichtet, ein Impressum zu tragen, die sowohl geschäftsmäßig sind als auch in der Regel gegen Entgelt Telemedien erbringen.
    Das Atelier hat lediglich Werbe-Banner, mehr nicht. Ansonsten ist hier alles for free, wüsste nicht was hier Geschäftsmäßig bzw. kostenpflichtig sein sollte.

  9. #9
    Geschäftsmäßig ist die Seite doch schon, wenn sie Werbung enthält(mit der man den Server finanzieren will, z. B.) - so habe ich es zumindest verstanden. Steht da glaube ich auch auf der verlinkten Seite, dass das gerne so breit ausgelegt wurde, der Begriff.

    Wichtig ist halt, dass das vorher alleine ausreichte und jetzt eben nicht mehr. Jetzt muss zusätzlich ein kostenpflichtiger Dienst angeboten werden(ALS AUCH in der Regel gegen Entgelt Telemedien erbringen). Das ist hier natürlich nicht der Fall.

  10. #10
    Ist zwar nicht mein Revier, aber Gesetz ist Gesetz (wichtiges habe ich unterstrichen):
    Zitat Zitat von Telemediengesetz
    § 2 Begriffsbestimmungen


    Im Sinne dieses Gesetzes

    1. ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt,
    2. ist niedergelassener Diensteanbieter jeder Anbieter, der mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit Telemedien geschäftsmäßig anbietet oder erbringt; der Standort der technischen Einrichtung allein begründet keine Niederlassung des Anbieters,
    3. ist Nutzer jede natürliche oder juristische Person, die Telemedien nutzt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen,
    4. sind Verteildienste Telemedien, die im Wege einer Übertragung von Daten ohne individuelle Anforderung gleichzeitig für eine unbegrenzte Anzahl von Nutzern erbracht werden,
    5. ist kommerzielle Kommunikation jede Form der Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer natürlichen Person dient, die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen freien Beruf ausübt; die Übermittlung der folgenden Angaben stellt als solche keine Form der kommerziellen Kommunikation dar:

    a) Angaben, die unmittelbaren Zugang zur Tätigkeit des Unternehmens oder der Organisation oder Person ermöglichen, wie insbesondere ein Domain-Name oder eine Adresse der elektronischen Post,
    b) Angaben in Bezug auf Waren und Dienstleistungen oder das Erscheinungsbild eines Unternehmens, einer Organisation oder Person, die unabhängig und insbesondere ohne finanzielle Gegenleistung gemacht werden.

    Einer juristischen Person steht eine Personengesellschaft gleich, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
    Zitat Zitat von Telemediengesetz
    § 5 Allgemeine Informationspflichten

    (1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

    1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
    2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
    3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
    4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
    5. soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über

    a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
    b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
    c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,

    6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,
    7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.

    (2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
    Die Legaldefinition von "geschäftsmäßig" ist ein wenig zu knapp. Das einzige, was da steht, ist "in der Regel gegen Entgelt angebotene" Telemedien. Ihr habt zwar Werbebanner auf eurer Seite, aber man muss ja nichts zahlen, um die Telemedien zu bekommen.

    Meiner Meinung nach herrscht also keine Impressumspflicht, zumindest was das TMG betrifft. Ob im BGB oder anderswo vielleicht Informationspflichten noch aufgeführt werden, kann ich nicht sagen, deutsches Recht ist eben, wie gesagt, nicht mein Revier.

  11. #11
    Ich möchte mich für meinen letzten beitrag entschuldigen. ich bin über die situation nach wie vor sehr aufgebracht weils für mich keinen sinn ergibt

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