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Administrator
Ich hatte mit bezüglich der Grafiken schonmal geäußert (siehe die Sache mit §24). Was die Sounds betrifft: In vielen Fällen dürften einzelne Sound nicht das erreichten, was man als „geistige Schöpfungshöhe” bezeichnet. Erst mit der gibt es einen Urheberrechtsanspruch auf den jeweiligen Sound. Das hängt natürlich vom Einzelfall ab, wie es auch bei §24 vom Einzelfall abhängt. Das wird aber wohl leider ein grundlegendes Problem sein, das jeder, der Schaffendes tut, haben wird und auch kaum los kriegt. Ich nehme mal an, dass hier niemand von uns Richter ist oder Anwalt, der mehrere Jahre Jura studiert hat. Wir tun, was wir können, mehr können wir nicht tun.
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