Die Darstellung vom Hakenkreuz ist aber nicht immer verboten. Im StGB wird gesagt:

"Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient." (StGB §§ 86 Art. 3)

Bei einem Makerspiel könnte man geltend machen, dass es sich um Kunst oder die Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens handelt. Solange das Spiel nicht zu Propagandazwecken gemacht wurde.