Zitat Zitat von La Cipolla Beitrag anzeigen
Geht übrigens gar nicht und ist vor allem ohne vorherige Ankündigung auch rechtlich fragwürdig. Rechtlich fragwürdig bringt dir generell nur nicht allzu viel, Problem (und Segen ) ist bei sowas is immer: Kein Kläger, keine Anklage.
Das stimmt nicht. Der Hefter bzw. die Heftführung fallen unter den Bereich der so genannten sonstigen Leistungen, die generell nicht nur bewertet werden dürfen, sondern sogar regelmäßig beurteilt werden sollen (Stand: November 2013, Land NRW). Diese Dinge werden bei uns sogar in den Lehrplänen und Kernrichtlinien festgehalten, so dass das rechtlich bombenfest sein sollte.

Die Sache mit dem vorher ankündigen ist dagegen schwerer. Prinzipiell müssen die Kontrollen nicht im Vorhinein angekündigt werden. In einem solchen Fall gilt das allerdings nur als Stichprobenkontrolle mit der Wertigkeit etwa einer mündlichen Note. Bei vorher angekündigten Proben kann dies auch wie eine Klausur gewertet werden.

Diese Regularien müssen allerdings zu Beginn der Unterrichtserteilung in der Klasse oder im Kurs bekanntgegebenen werden. Im Optimalfall geschieht dies schriftlich, es darf allerdings auch nur eine mündliche Einleitung gegeben werden.