Bezüglich § 24 I UrhG bei Fan-Spielen:
BGH, 20.03.2003 - I ZR 117/00 - Gies-Adler
"Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Rahmen einer Parodie verändert wiedergegeben oder zum Gegenstand einer Karikatur gemacht, kann nicht ohne weiteres allein aufgrund der vielfältigen Übereinstimmungen und der Wiedererkennbarkeit auf eine unfreie Bearbeitung geschlossen werden. Der Abstand, den ein in freier Benutzung nach § 24 Abs. 1 UrhG geschaffenes Werk zum Original halten muß, liegt in diesem Fall weniger in deutlichen Veränderungen, sondern in der antithematischen Behandlung des Stoffes."
Quelle: http://lexetius.com/2003,2004
Das Werk in diesem Urteil ist zwar nicht mit einem Maker-Spiel vergleichbar (es geht um den Bundesadler), aber die hervorgehebene Aussage müsste auch für Maker-Spiele gelten.
D.h. wenn ein Fanfiction-Spiel nicht die Handlung, etc. wiedergibt sondern parodiert, müsste es noch von § 24 I UrhG gedeckt sein.
Bezüglich § 57 UrhG:
Ist zwar nur von Wikipedia, aber ich befürchte, dass die Grafiken, etc. von Maker-Spielen nicht unter die Vorschrift fallen:
"Im deutschen Urheberrecht erlaubt § 57 UrhG die Abbildung (Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe) eines urheberrechtlich geschützten Werks ohne Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn dieses nur als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Abbildungsgegenstand anzusehen ist.
[...] die Rechtsprechung [ist] der Ansicht, die Vorschrift sei eng auszulegen. Nur was letztlich austauschbar sei, unabsichtlich ins Bild gerate werde in dieser Weise privilegiert."
Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Beiwerk
Aber, wenn § 24 I UrhG bereits eingreift, spielt § 57 UrhG keine Rolle, da § 24 UrhG den Inhalt des Urheberrechts regelt, während § 57 UrhG eine Schranke des Urheberrechts ist.
D.h. wenn § 24 bereits sagt, dass ein Werk unter diesen Umständen ohne Zustimmung des Urhebers veröffentlicht und verwertet werden darf, ist es unerheblich ob § 57 eingreifen würde.
Nur wenn § 24 nicht gegeben ist, kommt es auf § 57 an, der imo leider wohl nicht eingreift.
(Bzw. kurz zusammengefasst: §§ 24, 57 UrhG sind Rechtfertigungsgründe, d.h. wenn einer von beiden eingreift ist die Verwertung u. Veröffentlichung (§ 24) bzw. Veröffentlichung (§ 57) in Ordnung. Wollte das nur kurz deutlich machen, da ich mir auch erst nicht sicher war, wie diese Paragraphen zusammenspielen.
Zumindest hab ich das aus dem TV-Total-Urteil herausgelesen (In dem geht es zwar nicht um § 57, sondern um andere Schrankenbestimmungen. Das dürfte für die Systematik aber keinen Unterschied machen), Quelle: http://www.jurpc.de/rechtspr/20080145.htm)