Zitat Zitat von Lares Yamoir Beitrag anzeigen
So hier erstmal der Link zum Urhebergesetz: http://www.gesetze-im-internet.de/ur...5BJNE008000315
Erstmal §3 Bearbeitungen. Da steht (nach meinen Verständnis) "Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, gelten vor dem Gesetz als eigenes Werk."
Es muss erstmal geklärt werden, ob das Erstellen eines separaten Untertitels als "Bearbeitung" oder als "Übersetzung" gilt.
Das eigentliche Werk bleibt ja unverändert, daher könnte auch §57 greifen:

Zitat Zitat von §57 UrhG
§ 57 Unwesentliches Beiwerk
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind.
Auch darf man § 53 (Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch) nicht außer acht lassen.

Zitat Zitat von Lares Yamoir Beitrag anzeigen
Beim ersten Durchlesen, scheint dir das Teil zumindest nicht unrecht zu geben. Wichtig hierbei ist, dass eine Übersetzung als Bearbeitung zählt. Schauen wir mal weiter:

§ 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen, interpretiere ich so, dass der Urheber erst seine Zustimmung für eine Barbeitung geben muss. Zu einer Bearbeitung zählt auch eine Übersetzung. Es steht nichts darüber, welche Form die Übersetzung hat, ob sie als Tonspur, Untertitel oder gar seperate Datei vorliegt.
Beißt sich das mit §3? Meiner Meinung nach nicht, denn nach §23 hätte die Übersetzung nicht mal erstellt werden dürfen, wenn keine Zustimmung vorliegt. §3 Dient zur Absicherung, damit niemand (auch nicht der Autor des Originals) hingehen kann, und die Übersetzung als sein eigenes ausgibt.
Wie gesagt, erst müsste geklärt werden, in wieweit die Erstellung eines Untertitels einer Bearbeitung entspricht, und mir ist kein Präzedenzfall bekannt.
In Sachen "Bearbeitung" gibt es da auch die Kuriosesten Fällen. Leider habe ich grad kein Link parat, aber es gab mal ein Fall, wo ein Maler Fotografien von einem Fotograf nachgemalt hat. Der Fotograf hat den Maler angezeigt, aber der Maler bekam Recht, da er mit seinen Bildern, was neues erschaffen hat.


Zitat Zitat von Lares Yamoir Beitrag anzeigen
Nein, verstehe aber auch nicht, wie die darauf kommst, dass ich das behaupte. Wenn eine Firma(A) Betriebsspionage betreibt und nen Produkt kopieren will, hat das andere Unternehmen (B) ja bereits ein Original, selbst wenn es momentan nur auf Papier als Plan vorliegt. Ergo hat das Unternehmen (B) bereits alle nötigen Rechte am Produkt und kann dies auch vor Gericht im Zweifelsfall beweisen. Zugegeben Patente etc. geben eine gewisse Absicherung in der Praxis, das gebe ich zu. Aber die nötigen Rechte liegen alle bereits bei B.
Diese Formulierung ist schon wieder anders, als deine vorherige
Im vorherigen Beitrag schriebst du, dass derjenige die Rechte hat, der zuerst die Ressourcen veröffentlicht. Das würde im Klartext bedeuten, dass jemand Spionage betreibt, etwas klaut und es dann veröffentlicht, die Rechte besitzt. Ein Prototyp wird ja nicht unbedingt der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.