Zitat:
bgabenberechnung nach dem Zolltarif
Bei der Abgabenberechnung nach dem Zolltarif wird jede anfallende Abgabenart (z.B. Tabaksteuer, Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) einzeln berechnet.
Kommt die Abgabenberechnung nach pauschalierten Abgabensätzen nicht in Betracht, so hängt die Höhe der Einfuhrabgaben nicht allein vom Zollwert, sondern auch von der Art und Beschaffenheit der Waren ab. Die Höhe der Einfuhrabgaben ergibt sich dann aus den im Gemeinsamen Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften und den nationalen Steuergesetzen festgelegten Abgabensätzen.
Hinweis
Der Begriff Zollwert entspricht nicht dem Begriff des Warenwertes bzw. des Gesamtwertes.
Der Gesamtbetrag an Einfuhrabgaben kann sich dabei aus folgenden Abgabenarten zusammensetzen:
Zoll für alle eingeführten Waren,
Verbrauchsteuern, dazu zählen Energiesteuer, Tabaksteuer, Branntweinsteuer, Alkopopsteuer, Biersteuer, Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer und Kaffeesteuer, für alle verbrauchsteuerpflichtigen Waren und
Einfuhrumsatzsteuer für alle eingeführten Waren.
Der zu zahlende Zollbetrag ergibt sich aus dem Zollwert der Ware und dem entsprechenden Zollsatz. Der Zollwert wird nach den allgemeinen zollwertrechtlichen Vorschriften ermittelt.
Beispiele für Warenarten und deren Einfuhrabgabensätze bei Einfuhr in die EU
Die zu erhebenden Verbrauchsteuern errechnen sich grundsätzlich anhand der mitgebrachten Warenmenge und des entsprechenden Verbrauchsteuersatzes.
Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer ist der Zollwert zuzüglich des Zolls und bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren auch zuzüglich der anfallenden Verbrauchsteuern.
Der Einfuhrumsatzsteuersatz beträgt zurzeit 19 Prozent, für einige Waren - wie beispielsweise Lebensmittel oder Bücher - gilt ein ermäßigter Steuersatz von 7 Prozent.
Abgabenerhebung Zolltarif
Wird das Porto bei der Abgabenerhebung berücksichtigt?
Bemessungsgrundlage bei der Abgabenberechnung ist der Zollwert. Liegen der Einfuhr keine kommerziellen Erwägungen zugrunde, sind die Postgebühren nur dann in den Zollwert einzubeziehen, wenn sie angemeldet werden. Zu beachten ist, dass eine Anmeldung stets sämtliche steuererheblichen Angaben umfassen muss, d.h. Rechnungen oder andere Unterlagen über den gezahlten oder zu zahlenden Preis sind vollständig vorzulegen. Werden Postgebühren in Rechnung gestellt, sind diese anzumelden und sind entsprechend in den Zollwert einzubeziehen.
Bei Einfuhren zu kommerziellen Zwecken gehört Porto dagegen immer in voller Höhe - d.h. bis zum Bestimmungsort im Inland - zum Zollwert. Da die Posttarife nicht nach Beförderungskilometern gestaltet sind, kommt eine Aufteilung in innergemeinschaftliche und außerhalb der Gemeinschaft entstandene Kosten nicht in Betracht.
Australien ist weder EU Land noch gehört es zu den Zollbegunstigten Staaten.