Zitat
Artikel 10 Aufnahme
1. Mitglieder der FIFA können Verbände werden, die in ihrem Land für
die Organisation und Kontrolle des Fussballs verantwortlich sind. In
diesem Zusammenhang bezieht sich der Begriff “Land” auf einen
von der internationalen Staatengemeinschaft anerkannten, unabhängigen
Staat. In jedem Land wird nur ein Verband anerkannt. Ausnahmeregelungen
gemäss Abs. 5 und 6 bleiben vorbehalten.
2. Eine Mitgliedschaft ist nur möglich, wenn der Verband vorher während
mindestens zwei Jahren provisorisches Mitglied seiner Konföderation
gewesen ist.
3. Ein Verband, der Mitglied der FIFA werden will, hat beim FIFA-Generalsekretariat
ein schriftliches Aufnahmegesuch einzureichen.
4. Dem Aufnahmegesuch sind die rechtsgültigen Statuten des Verbandes
beizulegen, welche zwingend folgende Bestimmungen enthalten
müssen:
a) jederzeit die Statuten, Reglemente und Entscheide der FIFA und
seiner Konföderation zu befolgen;
b) die gültigen Spielregeln einzuhalten;
c) die Zuständigkeit des in den Statuten genannten Court of Arbitration
for Sport (CAS) anzuerkennen.
5. Jeder der vier britischen Verbände wird als Einzelmitglied der FIFA
anerkannt.
6. Ein Fussballverband eines Gebietes, das die Unabhängigkeit noch
nicht erlangt hat, darf mit Bewilligung des Verbandes des Landes,
dem das Gebiet zugehört, um einen Beitritt zur FIFA ersuchen.
7. Die Ausführungsbestimmungen regeln die Einzelheiten über das
Aufnahmeverfahren.
8. Dieser Artikel berührt den Status der heutigen Mitglieder nicht.
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