Zitat
Art. 3 Werke zweiter Hand
1 Geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter, die unter Verwendung bestehender
Werke so geschaffen werden, dass die verwendeten Werke in ihrem individuellen
Charakter erkennbar bleiben, sind Werke zweiter Hand.
2 Solche Werke sind insbesondere Übersetzungen sowie audiovisuelle und andere
Bearbeitungen.
3 Werke zweiter Hand sind selbständig geschützt.
4 Der Schutz der verwendeten Werke bleibt vorbehalten.
Art. 8 Vermutung der Urheberschaft
1 Solange nichts anderes nachgewiesen ist, gilt als Urheber oder als Urheberin, wer
auf den Werkexemplaren oder bei der Veröffentlichung des Werks mit dem eigenen
Namen, einem Pseudonym oder einem Kennzeichen genannt wird.
2 Solange die Urheberschaft ungenannt oder bei einem Pseudonym oder einem
Kennzeichen unbekannt bleibt, kann diejenige Person das Urheberrecht ausüben, die
das Werk herausgibt. Wird auch diese Person nicht genannt, so kann das Urheberrecht
ausüben, wer das Werk veröffentlicht hat.
Art. 11 Werkintegrität
1 Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen;
a. ob, wann und wie das Werk geändert werden darf;
b. ob, wann und wie das Werk zur Schaffung eines Werks zweiter Hand verwendet
oder in ein Sammelwerk aufgenommen werden darf.
2 Selbst wenn eine Drittperson vertraglich oder gesetzlich befugt ist, das Werk zu
ändern oder es zur Schaffung eines Werkes zweiter Hand zu verwenden, kann sich
der Urheber oder die Urheberin jeder Entstellung des Werks widersetzen, die ihn
oder sie in der Persönlichkeit verletzt.
3 Zulässig ist die Verwendung bestehender Werke zur Schaffung von Parodien oder
mit ihnen vergleichbaren Abwandlungen des Werks.
Art. 19 Verwendung zum Eigengebrauch
1 Veröffentlichte Werke dürfen zum Eigengebrauch verwendet werden. Als Eigengebrauch
gilt:
a. jede Werkverwendung im persönlichen Bereich und im Kreis von Personen,
die unter sich eng verbunden sind, wie Verwandte oder Freunde;
b. jede Werkverwendung der Lehrperson für den Unterricht in der Klasse;
c. das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen,
Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne
Information oder Dokumentation.
2 Wer zum Eigengebrauch berechtigt ist, darf die dazu erforderlichen Werkexemplare
auch durch Dritte herstellen lassen; als Dritte im Sinne dieses Absatzes gelten
auch Bibliotheken, die ihren Benützern Kopiergeräte zur Verfügung stellen.
3 Ausserhalb des privaten Kreises sind nicht zulässig:
a. die vollständige oder weitgehend vollständige Vervielfältigung im Handel
erhältlicher Werkexemplare;
b. die Vervielfältigung von Werken der bildenden Kunst;
c. die Vervielfältigung von graphischen Aufzeichnungen von Werken der
Musik;
d. die Aufnahme von Vorträgen, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes
auf Ton-, Tonbild- oder Datenträger.
4 Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Computerprogramme.
Art. 20 Vergütung für den Eigengebrauch
1 Die Werkverwendung im privaten Kreis gemäss Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a
ist unter Vorbehalt von Absatz 3 vergütungsfrei.
2 Wer zum Eigengebrauch nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b oder Buchstabe c
oder wer als Drittperson nach Artikel 19 Absatz 2 Werke auf irgendwelche Art vervielfältigt,
schuldet dem Urheber oder der Urheberin hiefür eine Vergütung.
3 Wer Leerkassetten und andere zur Aufnahme von Werken geeignete Ton- und
Tonbildträger herstellt oder importiert, schuldet dem Urheber oder der Urheberin für
die Werkverwendungen nach Artikel 19 eine Vergütung.
4 Die Vergütungsansprüche können nur von zugelassenen Verwertungsgesellschaften
geltend gemacht werden.
Art. 21 Entschlüsselung von Computerprogrammen
1 Wer das Recht hat, ein Computerprogramm zu gebrauchen, darf sich die erforderlichen
Informationen über Schnittstellen zu unabhängig entwickelten Programmen
durch Entschlüsselung des Programmcodes beschaffen oder durch Drittpersonen
beschaffen lassen.
2 Die durch Entschlüsselung des Programmcodes gewonnenen Schnittstelleninformationen
dürfen nur zur Entwicklung, Wartung sowie zum Gebrauch von interoperablen
Computerprogrammen verwendet werden, soweit dadurch weder die normale
Auswertung des Programms noch die rechtmässigen Interessen der Rechtsinhaber
und -inhaberinnen unzumutbar beeinträchtigt werden.
Art. 25 Zitate
1 Veröffentlichte Werke dürfen zitiert werden, wenn das Zitat zur Erläuterung, als
Hinweis oder zur Veranschaulichung dient und der Umfang des Zitats durch diesen
Zweck gerechtfertigt ist.
2 Das Zitat als solches und die Quelle müssen bezeichnet werden. Wird in der Quelle
auf die Urheberschaft hingewiesen, so ist diese ebenfalls anzugeben.
Art. 29 Im allgemeinen
1 Ein Werk ist urheberrechtlich geschützt, sobald es geschaffen ist, unabhängig
davon, ob es auf einem Träger festgehalten ist oder nicht.
2 Der Schutz erlischt:
a. 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers oder der Urheberin für Computerprogramme;
b. 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers oder der Urheberin für alle anderen
Werke.
3 Muss angenommen werden, der Urheber oder die Urheberin sei seit mehr als 50
beziehungsweise 70 Jahren5 tot, so besteht kein Schutz mehr.
Art. 67 Urheberrechtsverletzung
1 Auf Antrag der in ihren Rechten verletzten Person wird mit Gefängnis bis zu
einem Jahr oder mit Busse bestraft, wer vorsätzlich und unrechtmässig:
a. ein Werk unter einer falschen oder einer andern als der vom Urheber oder
von der Urheberin bestimmten Bezeichnung verwendet;
b. ein Werk veröffentlicht;
c. ein Werk ändert;
d. ein Werk zur Schaffung eines Werks zweiter Hand verwendet;
e. auf irgendeine Weise Werkexemplare herstellt;
f. Werkexemplare anbietet, veräussert oder sonstwie verbreitet;
g. ein Werk direkt oder mit Hilfe irgendwelcher Mittel vorträgt, aufführt, vorführt
oder anderswo wahrnehmbar macht;
h. ein Werk durch Radio, Fernsehen oder ähnliche Verfahren, auch über Leitungen,
sendet oder ein gesendetes Werk mittels technischer Einrichtungen,
deren Träger nicht das ursprüngliche Sendeunternehmen ist, weitersendet;
i. ein gesendetes oder weitergesendetes Werk wahrnehmbar macht;
k. sich weigert, der zuständigen Behörde die Herkunft der in seinem Besitz
befindlichen, rechtswidrig hergestellten oder in Verkehr gebrachten Werkexemplare
anzugeben;
l. ein Computerprogramm vermietet.
2 Wer eine Tat nach Absatz 1 gewerbsmässig begangen hat, wird von Amtes wegen
verfolgt. Die Strafe ist Gefängnis und Busse bis zu 100 000 Franken.
Art. 68 Unterlassung der Quellenangabe
Wer es vorsätzlich unterlässt, in den gesetzlich vorgesehenen Fällen (Art. 25 und 28)
die benützte Quelle und, falls er in ihr genannt ist, den Urheber anzugeben, wird auf
Antrag der in ihren Rechten verletzten Person mit Busse bestraft.
Art. 68 Unterlassung der Quellenangabe
Wer es vorsätzlich unterlässt, in den gesetzlich vorgesehenen Fällen (Art. 25 und 28)
die benützte Quelle und, falls er in ihr genannt ist, den Urheber anzugeben, wird auf
Antrag der in ihren Rechten verletzten Person mit Busse bestraft.
BRB vom 26. April 1993 (AS 1993 1820).
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