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Thema: Rechtliches

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  1. #11
    Zitat Zitat
    also inelukis aussage hat zwar ahnd und fuß, verwundert mich jedoch im extremen, da laut diesem gestzt ja eigentlich jedes buch verfilmt werden könnte oder habsch jetzt irgendwas falsch verstanden.

    wenn hollywood sich jetzt denkt, wir verfilmen von hohlbein ein und weil wir so gut drauf sind lassen wir sogar alle den film kostenlos ansehen, und nur weil sie keinen gewinn dadurch machen ist es legal? oO
    Also da hast du was total falsch verstanden.

    A) fuer das Copyrightrecht ist es egal, ob du geld dafuer nimmst, oder nicht, wenn du Dinge von anderen verteilst, die dir nicht gehoehren, ist es illegal.

    B) Wenn jemand ein Film ueber ein Buch drehen wuerde, dan gilt das Buch natuerlich NICHT als unwesentliches Beiwerk, da es sich schliesslich um das Buch dreht.

    C) Ausserdem ist die Weitergabe zum Privaten gebrauch auch wieder etwas ganz anderes, als die Weitergabe durch eine Firma an ihre Kunden, sprich die Filmemacher an die Zuschauer. Bei so etwas ist natuerlich der Begriff unwesentliches Beiwerk wesentlich enger zu sehen.
    Zitat Zitat
    UrhG § 57 Unwesentliches Beiwerk
    Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken,
    wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der
    Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind.
    Das ist der originale Gesetzestext. Wie die entsprechende Auslegung dieses Gesetztes zu erfolgen hat, weiss ich natuerlich auch nicht, denn ich bin weder Richter, noch Anwalt und habe auch nicht Jura studiert. Allerdings weckt dieser Gesetzestext bei mir als Normalbuerger die Assizoation, dass es fuer unser Makergeschaeft durchaus legal sein koennte, gerippte Chipsets und Musik aus anderen Spielen zu verwenden, da man diese durchaus ohne weiteres durch andere Chipsets etc ersetzen koennte. Wenn natuerlich das ganze Spiel aus den selben Chipsets besteht, und diese massgeblich fuer die Athmosphaere im spiel sind, ist es natuerlich wieder fraglich, ob es noch als unwesentliches Beiwerk durchgeht.

    Ich nehme an, das Gesetz wurde fuer kleinere Dinge, wie z.B. ein Trarae-Sample im Radio entwickelt, das nicht jeder Sender einen eigenen Musiker fuer solche unspezifischen Sounds anstellen muss ^__^

    Letztendlich ist diese Fragestellung sowieso fuer uns nur von theoretischem Interesse, da der Maker selber ja ... na ihr wisst ja ...

    Und fuer die ganz Suchfaulen: das UrhG als PDF
    http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/urhg/gesamt.pdf

    Ich kenne mich zwar nicht mir dem Urheberrecht in der Schweiz aus, aber es ist im Ingternet unter http://www.admin.ch/ch/d/sr/231_1/index.html zu finden.
    Eine Ausgabe als PDF findet sich hier: http://www.admin.ch/ch/d/sr/2/231.1.de.pdf

    So ich hab mal ein wenig im Schweizer UrhG geblaettert und bin auf ein paar interessante Sachen gestossen:
    Zitat Zitat
    Art. 3 Werke zweiter Hand
    1 Geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter, die unter Verwendung bestehender
    Werke so geschaffen werden, dass die verwendeten Werke in ihrem individuellen
    Charakter erkennbar bleiben, sind Werke zweiter Hand.
    2 Solche Werke sind insbesondere Übersetzungen sowie audiovisuelle und andere
    Bearbeitungen.
    3 Werke zweiter Hand sind selbständig geschützt.
    4 Der Schutz der verwendeten Werke bleibt vorbehalten.

    Art. 8 Vermutung der Urheberschaft
    1 Solange nichts anderes nachgewiesen ist, gilt als Urheber oder als Urheberin, wer
    auf den Werkexemplaren oder bei der Veröffentlichung des Werks mit dem eigenen
    Namen, einem Pseudonym oder einem Kennzeichen genannt wird.
    2 Solange die Urheberschaft ungenannt oder bei einem Pseudonym oder einem
    Kennzeichen unbekannt bleibt, kann diejenige Person das Urheberrecht ausüben, die
    das Werk herausgibt. Wird auch diese Person nicht genannt, so kann das Urheberrecht
    ausüben, wer das Werk veröffentlicht hat.

    Art. 11 Werkintegrität
    1 Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen;
    a. ob, wann und wie das Werk geändert werden darf;
    b. ob, wann und wie das Werk zur Schaffung eines Werks zweiter Hand verwendet
    oder in ein Sammelwerk aufgenommen werden darf.
    2 Selbst wenn eine Drittperson vertraglich oder gesetzlich befugt ist, das Werk zu
    ändern oder es zur Schaffung eines Werkes zweiter Hand zu verwenden, kann sich
    der Urheber oder die Urheberin jeder Entstellung des Werks widersetzen, die ihn
    oder sie in der Persönlichkeit verletzt.
    3 Zulässig ist die Verwendung bestehender Werke zur Schaffung von Parodien oder
    mit ihnen vergleichbaren Abwandlungen des Werks.

    Art. 19 Verwendung zum Eigengebrauch
    1 Veröffentlichte Werke dürfen zum Eigengebrauch verwendet werden. Als Eigengebrauch
    gilt:
    a. jede Werkverwendung im persönlichen Bereich und im Kreis von Personen,
    die unter sich eng verbunden sind, wie Verwandte oder Freunde;
    b. jede Werkverwendung der Lehrperson für den Unterricht in der Klasse;
    c. das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen,
    Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne
    Information oder Dokumentation.
    2 Wer zum Eigengebrauch berechtigt ist, darf die dazu erforderlichen Werkexemplare
    auch durch Dritte herstellen lassen; als Dritte im Sinne dieses Absatzes gelten
    auch Bibliotheken, die ihren Benützern Kopiergeräte zur Verfügung stellen.
    3 Ausserhalb des privaten Kreises sind nicht zulässig:
    a. die vollständige oder weitgehend vollständige Vervielfältigung im Handel
    erhältlicher Werkexemplare;
    b. die Vervielfältigung von Werken der bildenden Kunst;
    c. die Vervielfältigung von graphischen Aufzeichnungen von Werken der
    Musik;
    d. die Aufnahme von Vorträgen, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes
    auf Ton-, Tonbild- oder Datenträger.
    4 Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Computerprogramme.

    Art. 20 Vergütung für den Eigengebrauch
    1 Die Werkverwendung im privaten Kreis gemäss Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a
    ist unter Vorbehalt von Absatz 3 vergütungsfrei.
    2 Wer zum Eigengebrauch nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b oder Buchstabe c
    oder wer als Drittperson nach Artikel 19 Absatz 2 Werke auf irgendwelche Art vervielfältigt,
    schuldet dem Urheber oder der Urheberin hiefür eine Vergütung.
    3 Wer Leerkassetten und andere zur Aufnahme von Werken geeignete Ton- und
    Tonbildträger herstellt oder importiert, schuldet dem Urheber oder der Urheberin für
    die Werkverwendungen nach Artikel 19 eine Vergütung.
    4 Die Vergütungsansprüche können nur von zugelassenen Verwertungsgesellschaften
    geltend gemacht werden.

    Art. 21 Entschlüsselung von Computerprogrammen
    1 Wer das Recht hat, ein Computerprogramm zu gebrauchen, darf sich die erforderlichen
    Informationen über Schnittstellen zu unabhängig entwickelten Programmen
    durch Entschlüsselung des Programmcodes beschaffen oder durch Drittpersonen
    beschaffen lassen.
    2 Die durch Entschlüsselung des Programmcodes gewonnenen Schnittstelleninformationen
    dürfen nur zur Entwicklung, Wartung sowie zum Gebrauch von interoperablen
    Computerprogrammen verwendet werden, soweit dadurch weder die normale
    Auswertung des Programms noch die rechtmässigen Interessen der Rechtsinhaber
    und -inhaberinnen unzumutbar beeinträchtigt werden.

    Art. 25 Zitate
    1 Veröffentlichte Werke dürfen zitiert werden, wenn das Zitat zur Erläuterung, als
    Hinweis oder zur Veranschaulichung dient und der Umfang des Zitats durch diesen
    Zweck gerechtfertigt ist.
    2 Das Zitat als solches und die Quelle müssen bezeichnet werden. Wird in der Quelle
    auf die Urheberschaft hingewiesen, so ist diese ebenfalls anzugeben.

    Art. 29 Im allgemeinen
    1 Ein Werk ist urheberrechtlich geschützt, sobald es geschaffen ist, unabhängig
    davon, ob es auf einem Träger festgehalten ist oder nicht.
    2 Der Schutz erlischt:
    a. 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers oder der Urheberin für Computerprogramme;
    b. 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers oder der Urheberin für alle anderen
    Werke.
    3 Muss angenommen werden, der Urheber oder die Urheberin sei seit mehr als 50
    beziehungsweise 70 Jahren5 tot, so besteht kein Schutz mehr.

    Art. 67 Urheberrechtsverletzung
    1 Auf Antrag der in ihren Rechten verletzten Person wird mit Gefängnis bis zu
    einem Jahr oder mit Busse bestraft, wer vorsätzlich und unrechtmässig:
    a. ein Werk unter einer falschen oder einer andern als der vom Urheber oder
    von der Urheberin bestimmten Bezeichnung verwendet;
    b. ein Werk veröffentlicht;
    c. ein Werk ändert;
    d. ein Werk zur Schaffung eines Werks zweiter Hand verwendet;
    e. auf irgendeine Weise Werkexemplare herstellt;
    f. Werkexemplare anbietet, veräussert oder sonstwie verbreitet;
    g. ein Werk direkt oder mit Hilfe irgendwelcher Mittel vorträgt, aufführt, vorführt
    oder anderswo wahrnehmbar macht;
    h. ein Werk durch Radio, Fernsehen oder ähnliche Verfahren, auch über Leitungen,
    sendet oder ein gesendetes Werk mittels technischer Einrichtungen,
    deren Träger nicht das ursprüngliche Sendeunternehmen ist, weitersendet;
    i. ein gesendetes oder weitergesendetes Werk wahrnehmbar macht;
    k. sich weigert, der zuständigen Behörde die Herkunft der in seinem Besitz
    befindlichen, rechtswidrig hergestellten oder in Verkehr gebrachten Werkexemplare
    anzugeben;
    l. ein Computerprogramm vermietet.
    2 Wer eine Tat nach Absatz 1 gewerbsmässig begangen hat, wird von Amtes wegen
    verfolgt. Die Strafe ist Gefängnis und Busse bis zu 100 000 Franken.
    Art. 68 Unterlassung der Quellenangabe
    Wer es vorsätzlich unterlässt, in den gesetzlich vorgesehenen Fällen (Art. 25 und 28)
    die benützte Quelle und, falls er in ihr genannt ist, den Urheber anzugeben, wird auf
    Antrag der in ihren Rechten verletzten Person mit Busse bestraft.

    Art. 68 Unterlassung der Quellenangabe
    Wer es vorsätzlich unterlässt, in den gesetzlich vorgesehenen Fällen (Art. 25 und 28)
    die benützte Quelle und, falls er in ihr genannt ist, den Urheber anzugeben, wird auf
    Antrag der in ihren Rechten verletzten Person mit Busse bestraft.

    BRB vom 26. April 1993 (AS 1993 1820).
    Wie ihr das nun interpretiert, bleibt natuerlich euch selbst ueberlassen ^__^
    Einen Entsprechenden Paragraphen ueber unwesentliches Beiwerk konnte ich jedoch nicht finden.

    In JEDEM Fall ist es aber ratsam bei Zweifeln einen Anwalt deines Vertrauens hinzuzuziehen, wenn du wirklich unbedingt sicher gehen willst ^__-


    Gruss Ineluki

    Geändert von Ineluki (09.06.2004 um 17:57 Uhr)

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