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Waldläufer
Das ist doch Blödsinn.
AGB lägen nur im Falle vorgefertigter Vertragsklauseln vor. Ich bezweifle, dass es nach deutschem Recht überhaupt zum Vertragsschluss durch den Download der Sounds kommt. Es ist doch zum Einen fraglich, ob in der konkludenten Willenserklärung durch Klicken sämtliche essentalia negotii zum Ausdruck kommen und zum Anderen, ob von der Seite Soundjays überhaupt vertragliche Bindung gewünscht ist. In Hinblick auf mögliche vertragsrechtliche Sekundäransprüche könnte das unter Umständen ein Haftungsrisiko bedeuten (vgl. den Haftungsausschluss bzgl. deliktischer Ansprüche). Ungünstig wäre auch die Nichtindetifizierung des Vertragspartners etwa nach §§ 105 ff. wegen der Möglichkeit, dass ein Vertrag nicht oder nur schwebend unwirksam zustande kommen kann.
Und auch wenn ein Vertragsschluss vorliegt, so ist nach deutschem Recht doch sehr fraglich, ob genannte "AGB" resp. "Terms of Use" (evtl. mangels Einbeziehung) überhaupt Vertragsinhalt werden. Auch wenn kein Fernabsatzvertrag i.S.d. § 312b vorliegen sollte, muss doch § 305 "bei Vertragsschluss" erfüllt sein.
Die von Soundjay gestellten "Terms of Use" regeln m.E. lediglich die grundsätzlichen (und vorbehaltsbehafteten) Nutzungsbedingungen für urheberrechtlich geschütztes Material. Das macht deshalb Sinn, da es zu keinen vertraglichen Verpflichtungen ggü. den Nutzern kommt.
Die Behauptung AGB seien obsolet, wegen zu strikter Einschränkungen entspricht ebenfalls nicht der Wahrheit und zeugt von Unverständnis gegenüber der Reichweite des Begriffs "AGB". Gerade auch das, was nicht als AGB bezeichnet wird, stellt oft eben AGB dar. Da kann es auch im rein privaten Bereich ausreichen, etwa beim Mieten einer Wohung. Nicht erwähnt werden muss wahrscheinlich, dass die Rolle im gewerblichen Bereich wesentlich größer ist.
Und auch, wenn AGB vermeitnlich vöse Klauseln enthalten: Eine "unrechtliche" Behandlung durch AGB finden jedenfalls nicht statt, dafür sorgen eben die gestezlichen Einschränkungen, indem sie die bösen Klauseln außenvor lassen. Das Ganze begründet sich übrigens gerade in der Tatsache, dass kaum jemand AGB liest geschweigedenn auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft. AGB-Recht ist das Recht des Nichtlesenden. Eine ungerechte Behandlung findet nur statt, wenn der Nichtlesende zudem Nichtvertragsbestandteile hin nimmt.
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