Hey.
Bei freesound und OpenGameArt sind bei den einzelnen Sounds bzw. Allgemein Assets die Lizenzen angegeben, samt Link zur Erläuterung dieser. Viele Creative Commons Lizenzen sind kommerziell nutzbar, solang man den Author des Assets in den Credits erwähnt. CC0 aka Public Domain sind dagegen komplett freie Assets bei dem auch keine Quellenangabe nötig ist.
Ja ich weissIch werde es sonst noch einmal mit denen versuchen. Das mit dem schneiden könnte ich schon hinkriegen. Aber ich versuche erst einmal die einfachere Variante.
Hm, da hast du auch wieder recht. Wofür haben die dann überhaupt noch eine? ^^;
Jupp die Seite OpenGameArt kenne ich. Nur da finde ich mich irgendwie nicht so zurecht. Ist ziemlich unübersichtlich gestaltet. Aber ich schaue sonst trotzdem dort noch einmal vorbei.
Erstens aus Tradition,
zweitens, weil AGB in jedem Land der Welt eine andere Gewichtung haben und einfach eine allgemeine Fassung für alle erstellt wird,
und drittens weil die meisten Kunden zu unaufgeklärt sind um wirklich zu wissen was in einer AGB gilt und was nicht.
In einer Jura-Vorlesung, welche ich einmal besucht habe, wurde behauptet, dass nur ca. 20% der Kunden bemerken wenn sie bei einem Vertragsabschluss unrechtlich behandelt werden, die übrigen 80% nehmen einfach alles hin was dort steht. Diese 80 - 20 Aufteilung ist für Unternehmen ausreichend lukrativ um die derzeitige Marketingstrategie bei zu behalten.
Das ist doch Blödsinn.
AGB lägen nur im Falle vorgefertigter Vertragsklauseln vor. Ich bezweifle, dass es nach deutschem Recht überhaupt zum Vertragsschluss durch den Download der Sounds kommt. Es ist doch zum Einen fraglich, ob in der konkludenten Willenserklärung durch Klicken sämtliche essentalia negotii zum Ausdruck kommen und zum Anderen, ob von der Seite Soundjays überhaupt vertragliche Bindung gewünscht ist. In Hinblick auf mögliche vertragsrechtliche Sekundäransprüche könnte das unter Umständen ein Haftungsrisiko bedeuten (vgl. den Haftungsausschluss bzgl. deliktischer Ansprüche). Ungünstig wäre auch die Nichtindetifizierung des Vertragspartners etwa nach §§ 105 ff. wegen der Möglichkeit, dass ein Vertrag nicht oder nur schwebend unwirksam zustande kommen kann.
Und auch wenn ein Vertragsschluss vorliegt, so ist nach deutschem Recht doch sehr fraglich, ob genannte "AGB" resp. "Terms of Use" (evtl. mangels Einbeziehung) überhaupt Vertragsinhalt werden. Auch wenn kein Fernabsatzvertrag i.S.d. § 312b vorliegen sollte, muss doch § 305 "bei Vertragsschluss" erfüllt sein.
Die von Soundjay gestellten "Terms of Use" regeln m.E. lediglich die grundsätzlichen (und vorbehaltsbehafteten) Nutzungsbedingungen für urheberrechtlich geschütztes Material. Das macht deshalb Sinn, da es zu keinen vertraglichen Verpflichtungen ggü. den Nutzern kommt.
Die Behauptung AGB seien obsolet, wegen zu strikter Einschränkungen entspricht ebenfalls nicht der Wahrheit und zeugt von Unverständnis gegenüber der Reichweite des Begriffs "AGB". Gerade auch das, was nicht als AGB bezeichnet wird, stellt oft eben AGB dar. Da kann es auch im rein privaten Bereich ausreichen, etwa beim Mieten einer Wohung. Nicht erwähnt werden muss wahrscheinlich, dass die Rolle im gewerblichen Bereich wesentlich größer ist.
Und auch, wenn AGB vermeitnlich vöse Klauseln enthalten: Eine "unrechtliche" Behandlung durch AGB finden jedenfalls nicht statt, dafür sorgen eben die gestezlichen Einschränkungen, indem sie die bösen Klauseln außenvor lassen. Das Ganze begründet sich übrigens gerade in der Tatsache, dass kaum jemand AGB liest geschweigedenn auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft. AGB-Recht ist das Recht des Nichtlesenden. Eine ungerechte Behandlung findet nur statt, wenn der Nichtlesende zudem Nichtvertragsbestandteile hin nimmt.