§23 Abs.5 SchulG Schleswig-Holstein:
Zitat
§43 Abs.1 Nr.1 BBiG:
§15 BBiG:Zitat
Ein Fehlen in der Berufsschule kann somit als Fehlzeit gelten. Um zur Abschlussprüfung zugelassen zu werden, musst du nachweisen können, dass du die Ausbildungszeit auch zurückgelegt hast. Bei zu vielen Fehlzeiten kann dir dies aber aberkannt werden, und du wirst zur Abschlussprüfung nicht zu gelassen. Ferner muss dein Chef dich für die Berufsschule freistellen.Zitat
So was sollte dein Chef wissen ...