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Thema: Zur Berufsschule gehen oder doch lieber im Betrieb arbeiten?

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  1. #6
    §23 Abs.5 SchulG Schleswig-Holstein:

    Zitat Zitat
    § 23 Beginn und Ende der Berufsschulpflicht
    [...]
    (5) Tritt eine Volljährige oder ein Volljähriger in ein Ausbildungsverhältnis für einen anerkannten Ausbildungsberuf ein, wird sie oder er bis zum Ende des Ausbildungsverhältnisses berufsschulpflichtig. Dies gilt auch für Volljährige beim Eintritt in Qualifizierungsmaßnahmen, die auf eine anschließende Erstausbildung angerechnet werden sollen.
    [...]

    §43 Abs.1 Nr.1 BBiG:
    Zitat Zitat
    § 43 Zulassung zur Abschlussprüfung

    (1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen,
    1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
    [...]
    §15 BBiG:
    Zitat Zitat
    § 15 Freistellung

    Ausbildende haben Auszubildende für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen freizustellen. Das Gleiche gilt, wenn Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind.
    Ein Fehlen in der Berufsschule kann somit als Fehlzeit gelten. Um zur Abschlussprüfung zugelassen zu werden, musst du nachweisen können, dass du die Ausbildungszeit auch zurückgelegt hast. Bei zu vielen Fehlzeiten kann dir dies aber aberkannt werden, und du wirst zur Abschlussprüfung nicht zu gelassen. Ferner muss dein Chef dich für die Berufsschule freistellen.

    So was sollte dein Chef wissen ...

    Geändert von Whiz-zarD (26.08.2014 um 07:35 Uhr)

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