Ja und Nein.
Da sind sich die Gerichte nicht einig.
Entscheidend ist §69a Abs.2 UrhG. Einen ähnlichen Wortlaut findet man auch in der EG-Richtlinie (Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 91/250/EWG):
Das EuGH entschied, dass Screenshots nicht als "Ausdrucksform" gilt. Demnach sind Screenshots erlaubt.Zitat von § 69a Gegenstand des Schutzes
Offengelassen wurde aber der Fall, dass grafische Oberflächen als eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers darstellt (C‑393/09 - CURIA).
Das OLG Karlsruhe entschied aber, dass dies nur gilt, wenn die grafische Darstellung über das rein Handwerkliche hinausgehe (Urt. v. 14. April 2010, Az. 6 U 46/09).
Es ist also rechtlich umstritten, ob ein Screenshot nun erlaubt ist, oder nicht.
Dies muss von Fall zu Fall entschieden werden. Am Besten ist es wohl, den Urheber direkt zu fragen.