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Thema: [Diskussion]Geistiges Eigentum- Wo fängt Diebstahl an?

Baum-Darstellung

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  1. #11
    Zitat Zitat von Cornix Beitrag anzeigen
    Einen Screenshot im Internet hoch zu laden ist bereits eine Verletzung des Urheberrechts falls du keine Erlaubnis dazu hast den Screenshot zu zeigen.
    Ja und Nein.
    Da sind sich die Gerichte nicht einig.
    Entscheidend ist §69a Abs.2 UrhG. Einen ähnlichen Wortlaut findet man auch in der EG-Richtlinie (Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 91/250/EWG):

    Zitat Zitat von § 69a Gegenstand des Schutzes
    (2) Der gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms. Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht geschützt.
    Das EuGH entschied, dass Screenshots nicht als "Ausdrucksform" gilt. Demnach sind Screenshots erlaubt.
    Offengelassen wurde aber der Fall, dass grafische Oberflächen als eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers darstellt (C‑393/09 - CURIA).
    Das OLG Karlsruhe entschied aber, dass dies nur gilt, wenn die grafische Darstellung über das rein Handwerkliche hinausgehe (Urt. v. 14. April 2010, Az. 6 U 46/09).

    Es ist also rechtlich umstritten, ob ein Screenshot nun erlaubt ist, oder nicht.
    Dies muss von Fall zu Fall entschieden werden. Am Besten ist es wohl, den Urheber direkt zu fragen.

    Geändert von Whiz-zarD (12.02.2014 um 12:54 Uhr)

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