Ok ist mein letzter Post zur Sache mit den Übersetzungen, ich denke der Threadersteller weiß inzwischen, was er machen kann um sich zu schützen.
So hier erstmal der Link zum Urhebergesetz: http://www.gesetze-im-internet.de/ur...5BJNE008000315
Erstmal §3 Bearbeitungen. Da steht (nach meinen Verständnis) "Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, gelten vor dem Gesetz als eigenes Werk."
Beim ersten Durchlesen, scheint dir das Teil zumindest nicht unrecht zu geben. Wichtig hierbei ist, dass eine Übersetzung als Bearbeitung zählt. Schauen wir mal weiter:
§ 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen, interpretiere ich so, dass der Urheber erst seine Zustimmung für eine Barbeitung geben muss. Zu einer Bearbeitung zählt auch eine Übersetzung. Es steht nichts darüber, welche Form die Übersetzung hat, ob sie als Tonspur, Untertitel oder gar seperate Datei vorliegt.
Beißt sich das mit §3? Meiner Meinung nach nicht, denn nach §23 hätte die Übersetzung nicht mal erstellt werden dürfen, wenn keine Zustimmung vorliegt. §3 Dient zur Absicherung, damit niemand (auch nicht der Autor des Originals) hingehen kann, und die Übersetzung als sein eigenes ausgibt.
Nein, verstehe aber auch nicht, wie die darauf kommst, dass ich das behaupte. Wenn eine Firma(A) Betriebsspionage betreibt und nen Produkt kopieren will, hat das andere Unternehmen (B) ja bereits ein Original, selbst wenn es momentan nur auf Papier als Plan vorliegt. Ergo hat das Unternehmen (B) bereits alle nötigen Rechte am Produkt und kann dies auch vor Gericht im Zweifelsfall beweisen. Zugegeben Patente etc. geben eine gewisse Absicherung in der Praxis, das gebe ich zu. Aber die nötigen Rechte liegen alle bereits bei B.