Zitat von wusch
@Rayne: Die Grundrechte in ihrer Gesamtheit können dank Art.79 III GG nicht ausser Kraft gesetzt werden, denn dieser schützt die Art. 1 und 20 I-III GG (IV nicht, weil der kam erst später dazu) und logischerweise auch sich selbst und über diese beiden Artikel, also Menschenwürde und die Staatsgrundlagen sind quasi auch Meinungsfreiheit, Religionsfreiheit Freiheit der Person und so weiter geschützt.
Möglich ist das du die Artikel für den Verteidigungsfall meinst ( Art. 115a-l GG), welche den den Verfassungsorganen erweiterte Kompetenzen zusprechen aber damit kann man nicht wie die Grundrechte aushebeln wie eben erklärt, es ist also etwas ganz anderes als Art. 48 in der Weimarer Republik mit dem der Reichspräsident große Teile der Verfassung aushebeln konnte.
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