Wie gesagt, ich bin kein Jurist, und ich weiss im Moment nicht, ob Spiele als solche als derivative Werke gelten. Das ganze ist ein wenig wie das Problem zwischen GLP und LGPL, zwischen einkompilieren, dynamischem linken und kopieren einzelner Algorithmen.
Im Grunde sind ja Editieren und Zusammenstellen (im Sinne eines Spieles) zwei verschiedene Formen des derivativen Werkes (Sammlungen gelten nach DE-Recht als derivative Werke iirc). Allerdings macht da afaik die CC-sa keinen Unterschied. Kann natuerlich auch sein, dass Editieren nach der CC-sa ein Derivatives Werk erzeugt (und damit ebenfalls CC-sa haben muss und nicht z.B. CC-nc oder CC-ncsa haben darf), waehrend das Verwenden einer Graphik oder Musik in seinem Spiel lediglich eine Nutzung darstellt, wodurch das Spiel dann nicht selbst unter CC-sa oder ueberhaupt unter CC fallen muss.
Und solange ich nicht weiss, wie "stark" das Copyleft in CC-sa ist, ist das eben eine juristische Fallgrube, weswegen ich nach moeglichkeit auf Copyleftlizenzen verzichten wuerde, denn die sind immer kompliziert und restriktiv.
Was deinen Avatar angeht, so kann ich da auch keine eindeutige Aussage machen. Mit viel Glueck koennte er vielleicht unter §24 UrhG fallen, aber Sicher bin ich mir da bei weitem nicht.
Vieles waere kein grosses Problem, wenn man "Fanart" juristisch mit Parodie und Satiere gleichsetzen koennte, denn fuer diese Spezialformen kennt das UrhG aufweichende Sonderformen, die die Erstellung - in engen Grenzen - auch ohne explizite Erlaubnis des Rechteinhabers, auf den oder dessen Werk sich die Parodie oder Satire bezieht, erlaubt.
Was die Abmahndeckelung von 100 Euro bezueglich UrhG-Verstoessen angeht, so kommt diese so gut wie nie zur Anwendung, da a) es fast keine "einfachen" Urheberrechtsprobleme gibt (Ausser: "Ja ich habe den Film, der gestern in den Kinos anlief, aus dem Internet gezogen") und b) sich dieses nur auf nicht geschaeftsmaessig betriebene Vorgaenge bezieht, wobei bereits das Einblenden von Werbung oder der betrieb der Internetseite ueber mehere Monate als geschaeftsmaessig und nicht mehr als privat betrachtet wird.
Mach dir da mal nicht so extrem viele Sorgen. Wir sind im Inbegriff der Pruefung. Zwar wird es definitiv Probleme mit Spielen geben, die MP3s ala "Interpret_Album_Titel.mp3" enthalten, aber ansonsten koennte man sich ggf auf §24 UrhG berufen oder, falls es das noch gibt, auf archivatorische Sonderregelungen. Immerhin staende nach einem Schlusstrich ja nicht das Anbieten oder verbreiten der Spiele das Hauptanliegen, sondern ggf vielmehr die Archivierung und Dokumentation eines Jahrzehnts Internetgeschichte. Ob und in wieweit da rechtlich etwas machbar ist, ist noch zu pruefen.
Falls also wer Juristen, Rechtsanwaelte, Notare oder Richter in seiner Familie oder seinem Bekanntenkreis hat, die uns - wenn auch nicht offiziell - kostenlos bezueglich des UrhG und TMG Beraten koennten, soll er sich bitte vertrauensvoll per PM an mich oder den Maker-Staff wenden.















