Zitat Zitat von Daos-Mandrak Beitrag anzeigen
Eine Liste wer mit wem darf, habe ich bereits gepostet, auch wenn sie eh niemand liest.

Laut deiner Logik kann also ein 18 jähriger wegen Sex mit einer 17 jährigen angeklagt werden (da sie minderjährig ist). Und dass die Eltern erst das Einverständnis geben müssen ist echt der größte Mist, den ich bisher gelesen habe xD

Das mit dem gegenseitigen Einverständnis kann man unter dem von mir geposteten Link auch nachlesen, aber so wie du es geschrieben hast, ist es schlicht und einfach FALSCH.
Habe mich gerade nochmal informiert, und siehe da, Du hast Recht:

" § 182
Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen(1) Eine Person über achtzehn Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie 1. unter Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder
2. diese unter Ausnutzung einer Zwangslage dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,


wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie 1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder
2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,


und dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist."

Deine Verlinkung zu der Tabelle, wer mit wem darf, habe ich zuvor nicht gesehen, allerdings hätte ich es im Nachhinein besser gefunden, wenn Du direkt zum entsprechenden Zitat aus dem Strafgesetzbuch verlinkt hättest. Denn einer Internetseite, wie Du sie angegeben hast, würde ich zunächst mal nicht blind vertrauen
Außerdem: An welcher Stelle habe ich gesagt, dass Eltern ihr Einverständnis geben müssen. Da muss einer von uns beiden vlt. nochmal genauer hingucken
Generell kannst Du Deine Formulierung gerne mal überprüfen, Du wirkst ziemlich von oben herab, nur mal so als kleiner Tip