Zitat
Der BGH (WuM 1998, 738) hat entschieden, dass für das häusliche Musizieren die gleichen Grundsätze gelten, wie für andere Geräuschquellen im Haus. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um klassische oder andere Musik handelt.
Während der allgemeinen Ruhezeiten muss deshalb auf jeden Fall Zimmerlautstärke eingehalten werden.
Im übrigen richtet sich die Zulässigkeit des Musizierens nach der Hausordnung. Ist das Musizieren dort völlig ausgeschlossen, so ist eine solche Klausel nach überwiegender Meinung unzulässig. Ist der Ausschluss allerdings durch Individualabrede (= nicht im Vertrag vorformuliert) getroffenen worden, soll dies wirksam sein. Auch eine Klausel, die das Musizieren für höchstens vier Stunden genehmigt oder bestimmte Zeiten festlegt, in denen nicht musiziert werden darf, ist wirksam.
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