Was für einer? Gegen wen und wo soll die gewesen sein, die du meinst?
Außerdem ist genau der Unterschied zwischen Besorgen und Verbreiten der springende Punkt.
Wenn du das UrhG verletztende Werke nur besitzt, kannst du nur mit Forderungen nach Unterlassung/Schadensersatz (§97 UrhG) und zur Vernichtung/Überlassung nach Vergütung (§98 UrhG) fordern. Geld- und Haftstrafen können nur bei Bearbeitung, Verbreitung und öffentlicher Wiedergabe geschützter Werke und der Vollständigkeit halber Eingriffe in wirksame () technische Schutzmaßnahmen verhangen werden (§§106-108 UrhG).
http://bundesrecht.juris.de/urhg/BJN...5BJNG002601377
Mit anderen Worten, ein Leecher kann auch nicht auf mehr als Schadensersatz im Gegenwert dessen, was er geladen hat, belangt werden.
Mal im Ernst, das war aber nichts überraschendes. Und auch kein Wunder, dass das niemanden beeindruckt.