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  1. #1
    Zitat Zitat von deserted-monkey Beitrag anzeigen
    Ein Community-Treff? Ja wieso nicht? Und ob dort gekifft wird is mir egal, ich würde trotzdem kommen, auch wenn ihr alles voll die Anti-Drogen-Typen wärt ^^ Finde es spannend, neue Leutz kennen zu lernen...
    Ja ich habe sowieso ein GA und böörne immer bisschen in der ganzen Schweiz herum, da ich überall irgendwie ein paar Leute kenne ^^ Anreise wäre für mich also kein Prob.
    Ok, schau einfach regelmässig in den Stammtisch-Thread, falls wir irgendetwas mal wieder planen sollten.

    Zitat Zitat
    Da irrst du leider. Der Anbau (auch nur für Eigengebrauch) und Handel ist verboten...
    Handel ist klar, aber beim Konsum zu Hause und Anbau bist du sicher? Mein vorletzter Mathelehrer hat einige Quadratmeter angepflanzt und niemand hat da was dagegen, ebenso ein Kumpel von mir.

    Zitat Zitat
    Klar, ich mag auch beides gerne ^^ Das THC verträglicher ist, glaube ich auch. Zum Beispiel ab Alk habe ich schon viele male gekotzt, ab dem Kiffen noch nie, nur kombiniert mit Alkohol...
    Hier ebenso.

    Zitat Zitat
    Ja stimmt schon, aber ich denke, das Gras würde verteuert werden, damit der liebe Vater Staat auch noch seine Kohle mit den Steuern einnimmt...
    Die Frage ist, ob es durch den legalisierten Markt nicht zunächst eine Verbilligung gibt, da es nicht mehr auf dem Schwarzmarkt gehandelt wird. Dass dann eine Steuer draufgepfeffert wird, ist klar und diese wird gerade hierzulande nicht wenig sein, wenn man nur schon an die völlig hinterrissene Tabak-Politik denkt.

    Zitat Zitat
    Ich bin sowieso politisch eher links eingestellt und der Staat... Na ja... Sage ich nichts mehr dazu ^^
    Ok, fang nicht an, mit Rübe über Politik zu diskutieren.

    Zitat Zitat
    Zuzwil? Das liegt in der Nähe von Jegenstorf (sagt dir wahrscheinlich auch nicht mehr, aber trotzdem ^^). Nein, es ist ein 500-Seelen-Kaff und liegt so zwischen Bern und Solothurn und Biel ^^ Ca. 15 min. mit dem Zug von Bern aus.
    Hmm, ich kenne den Militärübungsplatz Sand in Schönbühl, liegt vielleicht in der Nähe.
    Und Lyss kenn ich natürlich noch.

    Zitat Zitat
    Und wo wohnst du so in der Schweiz?
    Siebnen, am oberen Ende des Zürichsees, Kanton Schwyz...

    Vielleicht besprechen wir so Zeugs eher im Stammtisch-Thread, sonst wird aus dem Kiffer-Thread plötzlich ein Die-Schweizer-Treffen-sich-Thread unter anderem Namen, was für uns mal wieder DAS Bild abgibt.
    Electrodynamics:

  2. #2
    Zitat Zitat von TheBiber Beitrag anzeigen
    Vielleicht besprechen wir so Zeugs eher im Stammtisch-Thread, sonst wird aus dem Kiffer-Thread plötzlich ein Die-Schweizer-Treffen-sich-Thread unter anderem Namen, was für uns mal wieder DAS Bild abgibt.
    Wieso, ist doch repräsentativ .
    Zitat Zitat
    Ok, fang nicht an, mit Rübe über Politik zu diskutieren.
    Musste gerade nachdenken, wie das gemeint ist... aber jetzt ist klar. Wobei ich sagen muss, dass ich bei der ganzen Kifferthematik relativ indifferent bin. Es ist mir also eigentlich scheissegal .

  3. #3
    @Biber:
    Laut wikipedia:
    Zitat Zitat von wikipedia
    Entsprechend den Bestimmungen des Einheitsabkommens über die Betäubungsmittel 1961, das von fast allen Staaten der Welt ratifiziert wurde, sind die Erzeugung, der Besitz und der Handel von Cannabis nahezu weltweit verboten, in einigen Ländern ist auch der Konsum illegal.
    Zitat Zitat
    In Deutschland ist der bloße Konsum von Cannabis oder anderen Betäubungsmitteln de jure nicht strafbar, dagegen sind der Anbau, die Herstellung, das Verschaffen, der Erwerb, der Besitz, die Ein-, Aus- und Durchfuhr, das Veräußern, das Abgeben, das Verschreiben, das Verabreichen und das Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch gemäß Betäubungsmittelgesetz strafbar.
    (aus dem Artikel Cannabis)

    Anbau is also strafbar
    Aber bei deinem Lehrer, vielleicht hats keinen geschert (die Polizei hat vielleicht Wichtigeres zu tun) oder man hats für männlichen Hanf gehalten (man kann das Zeuch ja auch für andere Dinge anbauen, Hanfsamen sind extrem gesund und Hanfpapier und -kleidung hält ewig, siehe Gutenbergbibel, nach ziemlich langer Zeit immer noch im Top-Zustand)


    Zum Konsum zu Hause, der eigentliche Konsum ist wie in den Quotes gesagt nicht verboten und bei Besitz verhält es sich halt so, dass es zwar immer strafbar ist, bis zu einer gewissen Menge (abhängig vom Bundesland) aber nicht geahndet werden muss (was nicht heißt, dass es nicht geahndet wird... in der Regel wird es nicht, kann aber wenn der Staatsanwalt den Kerl nech mag)
    Im Prinzip könnte man sagen, wenn du ein paar Gramm zu Hause rauchst, wird das keinen scheren. Die Polizei hat Besseres zu tun, als Ab-Und-Zu-Kiffer zu Observieren. Kommt aber manchmal auch gut in der Öffentlichkeit an, wenn die Polizei Studentenwohnheime einfach mal durchsucht könnte ich mir vorstellen ^^ für normale Erwachsene wirds also weniger ein Problem sein aber Schüler und Studenten sollten ein wenig aufpassen
    Geändert von Dhan (05.10.2006 um 00:23 Uhr)

    class Dog { //(...)
    boolean getBuddha() { throw NullPointerException; } }
    Spielt Hero-Chan!

  4. #4
    Wir reden ja auch über Schweizer Gesetze, hier wird das etwas anders gehandhabt.....

  5. #5
    Da will ich doch gleich mal eingreifen ^^:

    Also, wichtig ist vor allem Art.19 BtmG (Betäubungsmittelgesetz)...

    Zitat Zitat
    Art. 19

    1. Wer unbefugt alkaloidhaltige Pflanzen oder Hanfkraut zur Gewinnung von Betäubungsmitteln anbaut,
    wer unbefugt Betäubungsmittel herstellt, auszieht, umwandelt oder verarbeitet,
    wer sie unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt,
    wer sie unbefugt anbietet, verteilt, verkauft, vermittelt, verschafft, verordnet, in Verkehr bringt oder abgibt,
    wer sie unbefugt besitzt, aufbewahrt, kauft oder sonstwie erlangt,
    wer hiezu Anstalten trifft,
    wer den unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt,
    wer öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekanntgibt,
    wird, wenn er die Tat vorsätzlich begeht, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter einem Jahr, womit eine Busse bis zu 1 Million Franken verbunden werden kann.

    2. Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn der Täter

    a. weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäubungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;

    b. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs zusammengefunden hat;

    c. durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.

    3. Werden die Widerhandlungen nach Ziffer 1 fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu einem Jahr, Haft oder Busse.

    4. Der Täter ist gemäss den Bestimmungen der Ziffern 1 und 2 auch strafbar, wenn er die Tat im Ausland begangen hat, in der Schweiz angehalten und nicht ausgeliefert wird, und wenn die Tat auch am Begehungsort strafbar ist.

    Art. 19a

    1. Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.

    2. In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.

    3. Untersteht oder unterzieht sich der Täter wegen Konsums von Betäubungsmitteln einer ärztlich beaufsichtigten Betreuung, so kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden. Das Strafverfahren wird durchgeführt, wenn sich der Täter der Betreuung oder der Behandlung entzieht.

    4. Ist der Täter von Betäubungsmitteln abhängig, so kann ihn der Richter in eine Heilanstalt einweisen. Artikel 44 des Strafgesetzbuches gilt sinngemäss.

    Art. 19b

    Wer nur den eigenen Konsum vorbereitet oder Betäubungsmittel zur Ermöglichung des gleichzeitigen und gemeinsamen Konsums unentgeltlich abgibt, ist nicht strafbar, wenn es sich um geringfügige Mengen handelt.

    Art. 19c

    Wer jemanden zum unbefugten Betäubungsmittelkonsum vorsätzlich anstiftet oder anzustiften versucht, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.

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