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  1. #1
    Zitat Zitat von Ianus
    Und der 209er in Österreich, ist 2002 erst abgeschafft und durch ein Gummigesetz ersetzt worden - Nachdem der EU-Gerichtshof geklagt hat. Die nach 209er verurteilten sitzen aber immer noch
    Könnte man die zwei, drei Nicht-Ösis im Forum vielleicht mal über den "209er" aufklären?
    Choong says: Reality! Why don't you leave us dreamers alone?

  2. #2
    Zitat Zitat von Shinigami
    Könnte man die zwei, drei Nicht-Ösis im Forum vielleicht mal über den "209er" aufklären?
    Gesetzestext:
    Zitat Zitat
    Eine Person männlichen Geschlechts, die nach Vollendung des neunzehnten Lebensjahres mit einer Person, die das vierzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, gleichgeschlechtliche Unzucht treibt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
    Nun ersetzt durch § 207:
    Zitat Zitat
    § 207 b Strafgesetzbuch: Sexueller Missbrauch von Jugendlichen

    § 207b.(1) Wer an einer Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und aus bestimmten Gründen noch nicht reif genug ist, die Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, unter Ausnützung dieser mangelnden Reife sowie seiner altersbedingten Überlegenheit eine geschlechtliche Handlung vornimmt, von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder eine solche Person dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

    (2) Wer an einer Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unter Ausnützung einer Zwangslage dieser Person eine geschlechtliche Handlung vornimmt, von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder eine solche Person dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

    (3) Wer eine Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unmittelbar durch ein Entgelt dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an ihm oder einem Dritten vorzunehmen oder von ihm oder einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
    Geändert von Skar (12.08.2005 um 17:06 Uhr)

  3. #3
    Zitat Zitat von Shinigami
    Könnte man die zwei, drei Nicht-Ösis im Forum vielleicht mal über den "209er" aufklären?
    Volljährige Schwule, die (konsensuellen) Verkehr mit unter 18-Jährigen hatten konnten dem nach für eine Periode zwischen 6 Monaten und 5 Jahren eingelocht werden wenn irgendjemand nichts besseres zu tun hatte, als die beiden bei der Polizei zu verpfeiffen. Nannte sich „Gleichgeschlechtliche Unzucht" und galt ausschließlich für männliche Homosexuelle. Lesben und Heterosexuelle rechnete man in das gewöhnliche Schutzalter.

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