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Auserwählter
BGB (Bürgerliches Gesetzbuch):
§1 (Rechtsfähigkeit)
Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.
§825 (Außereheliche Beiwohnung)
Wer eine Frauensperson durch Hinterlist, durch Drohung oder unter Mißbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Gestattung der außerehelichen Beiwohnung bestimmt, ist ihr zum Erastz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Lebensnahe Sprache? Nein. 
Schaut mal rein, ist mit unter auch so recht interessant...
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