Zitat von Strafgesetzbuch
§ 111 Strafgesetzbuch - Üble Nachrede
(1) Wer einen anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise (auch im Forum) einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer die Tat in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise begeht (wiederum im Forum), wodurch die üble Nachrede einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird (was hier der Fall ist), ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(Auszug aus dem Strafgesetzbuch, zum kompletten Gesetzestext)
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