Auch wenn sich Syd verbessert hat, werde ich nicht den ganzen Beitrag umschreibenZitat von Sydney
Zwei Bemerkungen dazu reichen.
Brutalität allein dürfte bei Büchern in der Regel nicht alleine als Indizierungsgrund gelten, sofern ihre Anwendung nicht explizit beschrieben wird. In diesem Sinne würde eine Verherrlichung oder Verharmlosung von Gewalt erst als wirklicher Grund ausreichen, ebenso wie andere "Aufrufe" zu einer Straftat durch die oben genannten Mittel.
Die Verherrlichung einer verfassungsfeindlichen Gesinnung müsste von daher auch als Faktor für eine Indizierung ausreichen, wobei es mich stutzig macht, dass das Land Bayern noch die Rechte an "Mein Kampf" haben soll. Rechtlich wäre es von daher klar, da das Buch AFAIK in München geschrieben und veröffentlicht wurde, aber die Nicht-Indizierung... Sie rührt vielleicht aus der geschichtsträchtigen Bedeutung des Buches.
Aber BTW, ein wenig mehr als 70 Jahre nach Hitlers Tod, nämich mit Beginn des Jahres 2016, müsste das Buch doch nach dem UrhG sogar von Bayern freigegeben werden, wodurch es frei verfügbares Gemeingut werden würdeTheoretisch, zumindest...
edit: Syds Korrektur berücksichtigt
@Syd: Ist schon klar, aber wie sollte ich auch darauf kommen![]()