Dipl. User mit summa cum laude
Also ich habe dieses Juristendeutsch anders interpretiert und die entsprechende stelle mal markiert
Zitat
UrhG § 69e Dekompilierung
(1) Die Zustimmung des Rechtsinhabers ist nicht erforderlich, wenn die
Vervielfältigung des Codes oder die Übersetzung der Codeform im Sinne
des § 69c Nr. 1 und 2 unerläßlich ist [...]
UrhG § 69c
Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen
vorzunehmen oder zu gestatten: [...]
2. die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen
eines Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der erzielten
Ergebnisse
...
Meiner Meinung nach steht dort, dass die Decompilierung und Anpassung eines Programmes zum Zweck der Uebersetzung erlaubt ist.
Zumdem heisst es ja in
Zitat
UrhG § 69d Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen
(1) Soweit keine besonderen vertraglichen Bestimmungen vorliegen, bedürfen die
in § 69c Nr. 1 und 2 genannten Handlungen nicht der Zustimmung des
Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computer-
programms einschließlich der Fehlerberichtigung durch jeden zur Verwendung
eines Vervielfältigungsstücks des Programms Berechtigten notwendig sind.
...
Die bestimmungsgemaesse Benutzung des Programmes ist jedoch nur gewaehrleistet, sofern ich die Sprache auch verstehe, die es benutzt.
Wie gesagt, ich bin aber kein Jurist. Aber ich denke, wen wir es uebersetzen und die Jap. Orginalversion haben, dann kann uns da keiner was, weil wir nachweisen koennen, dass wir uns zumindest informiert haben, und es von keinem Normalsterblichen zu erwarten ist, dass er den Gesetzestext interpretiert, als wenn er Jura studiert haette. An dieser Stelle ist ja auch missverstaendlich, ob sich das Uebersetzen darauf bezieht, das ganze von z.B. Japanisch nach Englisch zu transferieren, oder gemeint war, z.B. von C++ nach Delphi ... obwohl ich letzteres kaum glaube ^^
Geändert von Ineluki (25.06.2004 um 01:04 Uhr)