Nun ja .. dann wollen wir mal .. *fingerknack*
Fuer uns besonders wichtige Abschnitte habe ich kursiv und fett gekennzeichnet ...
Code:
UrhG § 69c Zustimmungsbedürftige Handlungen
Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen
vorzunehmen oder zu gestatten:
1. die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise,
eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form. Soweit das
Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms
eine Vervielfältigung erfordert, bedürfen diese Handlungen der Zustimmung
des Rechtsinhabers;
2. die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen
eines Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der erzielten
Ergebnisse. Die Rechte derjenigen, die das Programm bearbeiten, bleiben
unberührt;
3. jede Form der Verbreitung des Originals eines Computerprogramms oder von
Vervielfältigungsstücken, einschließlich der Vermietung. Wird ein
Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des
Rechtsinhabers im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im
Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht, so erschöpft sich das
Verbreitungsrecht in bezug auf dieses Vervielfältigungsstück mit Ausnahme
des Vermietrechts;
4. die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe eines
Computerprogramms einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung in der
Weise, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten
ihrer Wahl zugänglich ist.
UrhG § 69d Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen
(1) Soweit keine besonderen vertraglichen Bestimmungen vorliegen, bedürfen die
in § 69c Nr. 1 und 2 genannten Handlungen nicht der Zustimmung des
Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computer-
programms einschließlich der Fehlerberichtigung durch jeden zur Verwendung
eines Vervielfältigungsstücks des Programms Berechtigten notwendig sind.
(2) Die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur Benutzung
des Programms berechtigt ist, darf nicht vertraglich untersagt werden,
wenn sie für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist.
(3) Der zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks eines Programms
Berechtigte kann ohne Zustimmung des Rechtsinhabers das Funktionieren
dieses Programms beobachten, untersuchen oder testen, um die einem
Programmelement zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln,
wenn dies durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen
oder Speichern des Programms geschieht, zu denen er berechtigt ist.
UrhG § 69e Dekompilierung
(1) Die Zustimmung des Rechtsinhabers ist nicht erforderlich, wenn die
Vervielfältigung des Codes oder die Übersetzung der Codeform im Sinne
des § 69c Nr. 1 und 2 unerläßlich ist, um die erforderlichen Informationen
zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen
Computerprogramms mit anderen Programmen zu erhalten, sofern folgende
Bedingungen erfüllt sind:
1. Die Handlungen werden von dem Lizenznehmer oder von einer anderen zur
Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms berechtigten Person
oder in deren Namen von einer hierzu ermächtigten Person vorgenommen;
2. die für die Herstellung der Interoperabilität notwendigen Informationen
sind für die in Nummer 1 genannten Personen noch nicht ohne weiteres
zugänglich gemacht;
3. die Handlungen beschränken sich auf die Teile des ursprünglichen
Programms, die zur Herstellung der Interoperabilität notwendig sind.
(2) Bei Handlungen nach Absatz 1 gewonnene Informationen dürfen nicht
1. zu anderen Zwecken als zur Herstellung der Interoperabilität des
unabhängig geschaffenen Programms verwendet werden,
2. an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, daß dies für die
Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms notwendig ist,
3. für die Entwicklung, Herstellung oder Vermarktung eines Programms mit im
wesentlichen ähnlicher Ausdrucksform oder für irgendwelche anderen das
Urheberrecht verletzenden Handlungen verwendet werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind so auszulegen, daß ihre Anwendung weder die
normale Auswertung des Werkes beeinträchtigt noch die berechtigten
Interessen des Rechtsinhabers unzumutbar verletzt.
UrhG § 69f Rechtsverletzungen
(1) Der Rechtsinhaber kann von dem Eigentümer oder Besitzer verlangen,
daß alle rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechts-
widrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke vernichtet
werden. § 98 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Absatz 1 ist entsprechend auf Mittel anzuwenden, die allein dazu
bestimmt sind, die unerlaubte Beseitigung oder Umgehung
technischer Programmschutzmechanismen zu erleichtern.
Wie gesagt ... das ist deutsches Recht .. ich denke aber, dass es etwas analoges auch im schweizer und oesterreichischen Recht gibt.
Gruss Ineluki