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Thema: RPG Maker XP zum Download

Baum-Darstellung

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  1. #32
    Nun ja .. dann wollen wir mal .. *fingerknack*
    Fuer uns besonders wichtige Abschnitte habe ich kursiv und fett gekennzeichnet ...
    Code:
    UrhG § 69c Zustimmungsbedürftige Handlungen 
    
    Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen
    vorzunehmen oder zu gestatten: 
    
    1.  die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise,
        eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form. Soweit das
        Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms
        eine Vervielfältigung erfordert, bedürfen diese Handlungen der Zustimmung
        des Rechtsinhabers;
    
    2.  die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen
        eines Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der erzielten
        Ergebnisse. Die Rechte derjenigen, die das Programm bearbeiten, bleiben
        unberührt;
    
    3.  jede Form der Verbreitung des Originals eines Computerprogramms oder von
        Vervielfältigungsstücken, einschließlich der Vermietung. Wird ein
        Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des
        Rechtsinhabers im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen
        Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im
        Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht, so erschöpft sich das
        Verbreitungsrecht in bezug auf dieses Vervielfältigungsstück mit Ausnahme
        des Vermietrechts;
    
    4.  die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe eines
        Computerprogramms einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung in der
        Weise, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten
        ihrer Wahl zugänglich ist.
    
    UrhG § 69d Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen 
    
    (1) Soweit keine besonderen vertraglichen Bestimmungen vorliegen, bedürfen die
        in § 69c Nr. 1 und 2 genannten Handlungen nicht der Zustimmung des
        Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computer-
        programms einschließlich der Fehlerberichtigung durch jeden zur Verwendung
        eines Vervielfältigungsstücks des Programms Berechtigten notwendig sind. 
    
    (2) Die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur Benutzung
        des Programms berechtigt ist, darf nicht vertraglich untersagt werden,
        wenn sie für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist. 
    
    (3) Der zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks eines Programms
        Berechtigte kann ohne Zustimmung des Rechtsinhabers das Funktionieren
        dieses Programms beobachten, untersuchen oder testen, um die einem
        Programmelement zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln,
        wenn dies durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen
        oder Speichern des Programms geschieht, zu denen er berechtigt ist.
    
    UrhG § 69e Dekompilierung 
    
    (1) Die Zustimmung des Rechtsinhabers ist nicht erforderlich, wenn die
        Vervielfältigung des Codes oder die Übersetzung der Codeform im Sinne
        des § 69c Nr. 1 und 2 unerläßlich ist, um die erforderlichen Informationen
        zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen
        Computerprogramms mit anderen Programmen zu erhalten, sofern folgende
        Bedingungen erfüllt sind: 
    
    1.  Die Handlungen werden von dem Lizenznehmer oder von einer anderen zur
        Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms berechtigten Person
        oder in deren Namen von einer hierzu ermächtigten Person vorgenommen;
    
    2.  die für die Herstellung der Interoperabilität notwendigen Informationen
        sind für die in Nummer 1 genannten Personen noch nicht ohne weiteres
        zugänglich gemacht;
    
    3.  die Handlungen beschränken sich auf die Teile des ursprünglichen
        Programms, die zur Herstellung der Interoperabilität notwendig sind.
    
    (2) Bei Handlungen nach Absatz 1 gewonnene Informationen dürfen nicht
    
    1.  zu anderen Zwecken als zur Herstellung der Interoperabilität des
        unabhängig geschaffenen Programms verwendet werden,
    
    2.  an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, daß dies für die
        Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms notwendig ist,
    
    3.  für die Entwicklung, Herstellung oder Vermarktung eines Programms mit im
        wesentlichen ähnlicher Ausdrucksform oder für irgendwelche anderen das
        Urheberrecht verletzenden Handlungen verwendet werden.
    
    (3) Die Absätze 1 und 2 sind so auszulegen, daß ihre Anwendung weder die
        normale Auswertung des Werkes beeinträchtigt noch die berechtigten
        Interessen des Rechtsinhabers unzumutbar verletzt.
    
    UrhG § 69f Rechtsverletzungen 
    
    (1) Der Rechtsinhaber kann von dem Eigentümer oder Besitzer verlangen,
        daß alle rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechts-
        widrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke vernichtet
        werden. § 98 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. 
    
    (2) Absatz 1 ist entsprechend auf Mittel anzuwenden, die allein dazu
        bestimmt sind, die unerlaubte Beseitigung oder Umgehung
        technischer Programmschutzmechanismen zu erleichtern.
    Wie gesagt ... das ist deutsches Recht .. ich denke aber, dass es etwas analoges auch im schweizer und oesterreichischen Recht gibt.

    Gruss Ineluki

    Geändert von Ineluki (24.06.2004 um 22:29 Uhr)

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