Zitat
Wo beginnt und wo endet die Grenzbeschlagnahme und das Grenzbeschlagnahmeverfahren und welches Ziel wird verfolgt?
"Die Grenzbeschlagnahme wurde ausgesprochen" heißt es immer dann, wenn die Zollstelle nach eigenen Feststellungen oder unter Beteiligung eines Sachverständigen festgestellt hat, dass es sich um schutzrechtsverletzende Produkte handelt, und der Beschlagnahmevordruck ausgefüllt wird. Zur Grenzbeschlagnahme gehört allerdings nicht nur der Zeitpunkt der Feststellung und der Mitteilung an die Beteiligten, sie beginnt bereits mit dem ersten Verdacht, dass es sich um ein schutzrechtsverletzendes Produkt handeln könnte, umfasst das Anhalten der Abfertigungstätigkeit, das Warengutachten des Rechtsinhabers und endet mit der Sachentscheidung.
Die Grenzbeschlagnahme gibt der Zollstelle die rechtliche Möglichkeit, eine Ware anzuhalten, um zu prüfen, ob es sich tatsächlich um schutzrechtsverletzende Produkte handelt. Die Prüfung kann dabei durch die Zollstelle selbst im Benehmen mit dem Rechtsinhaber erfolgen, sie kann jedoch auch durch die Zivilgerichte vorgenommen werden, die zunächst im Rahmen einer einstweiligen Verfügung und dann im Hauptsacheverfahren über den Schutzrechtsanspruch befinden. Die Grenzbeschlagnahme ist also zunächst eine vorläufige Maßnahme, innerhalb der die Schutzrechtsansprüche geprüft werden und die dann zu verwaltungsrechtlichen (Einziehung, Verwertung), strafrechtlichen und zivilrechtlichen (Schadensersatzansprüche, Unterlassungsverpflichtungen) führen kann.
Das Grenzbeschlagnahmeverfahren
Das Einschreiten der Zollstelle erfolgt, mit Ausnahme der Sonderregelung des Art. 4 VO, ausschließlich auf Antrag des Rechtsinhabers. Hier unterscheidet sich der Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und des geistigen Eigentums von den übrigen Verboten und Beschränkungen, die grundsätzlich ein Einschreiten von Amts wegen vorsehen. Auf das Antragsverfahren (Art. 3 VO und die jeweiligen nat. Schutzrechtsvorschriften) sowie die besonderen Aufgaben der Zentralstelle wird an dieser Stelle nicht genauer eingegangen (siehe dazu "Merkblätter"). Da der Antrag die Grundlage für weitere Maßnahmen der Zollbehörde bildet, sollen jedoch zumindest die wesentlichen Grundkriterien kurz erläutert werden.
Während die Vorgängerverordnung nur das Markenrecht als einziges Schutzrecht zum Inhalt hatte und sich auf die Überführung in den freien Verkehr bezog, wurden in die VO (EG) Nr. 3295/94 das Urheber- und Geschmacksmusterrecht als neue Schutzrechte miteinbezogen und mit der Erweiterung um Nichterhebungsverfahren, Ausfuhr und Wiederausfuhr fast die komplette Palette zöllnerischen Handelns hinzugekommen.
...