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Original geschrieben von Callisto
Ich war mir nicht zu 100% sicher. Wusste nur das irgendwas nicht ganz legal ist. Dann ist es eben für die Privatperson legal.
Trifft das denn nicht auch für die anderen Konsolen zu??
Leider ist es für eine Privatperson eben nicht "legal". Eine Erklärung findet sich auf der Seite des deutschen Zolles:

http://www.zoll-d.de

Um den unteren Quote kurz zusammenzufassen:
Sony, Nintendo & Co. haben ein Urheberrecht auf alle ihre Spiele. Sony z.B. sieht es gar nicht gerne, wenn jemand ihre Spiele aus dem Ausland importiert, auch wenn es nur wenige sind. Deshalb kann der Zoll auf Sonys Wunsch hin alle Importspiele für die PS2 beschlagnahmen. Die Realität sieht aber so aus, dass es viel zu wenig Personal gibt und man nur Stichproben aller Sendungen machen kann. Außerdem kennt sich wohl kaum ein Zollbeamter perfekt in der Welt der Videospiele aus, weshalb so ziemlich alles trotzdem seinen Weg zu den Spielern findet. Ein Anruf bei der Zollinfostelle ist nicht verkehrt, denn dort wird man euch das ganze genau erklären.

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Wo beginnt und wo endet die Grenzbeschlagnahme und das Grenzbeschlagnahmeverfahren und welches Ziel wird verfolgt?
"Die Grenzbeschlagnahme wurde ausgesprochen" heißt es immer dann, wenn die Zollstelle nach eigenen Feststellungen oder unter Beteiligung eines Sachverständigen festgestellt hat, dass es sich um schutzrechtsverletzende Produkte handelt, und der Beschlagnahmevordruck ausgefüllt wird. Zur Grenzbeschlagnahme gehört allerdings nicht nur der Zeitpunkt der Feststellung und der Mitteilung an die Beteiligten, sie beginnt bereits mit dem ersten Verdacht, dass es sich um ein schutzrechtsverletzendes Produkt handeln könnte, umfasst das Anhalten der Abfertigungstätigkeit, das Warengutachten des Rechtsinhabers und endet mit der Sachentscheidung.
Die Grenzbeschlagnahme gibt der Zollstelle die rechtliche Möglichkeit, eine Ware anzuhalten, um zu prüfen, ob es sich tatsächlich um schutzrechtsverletzende Produkte handelt. Die Prüfung kann dabei durch die Zollstelle selbst im Benehmen mit dem Rechtsinhaber erfolgen, sie kann jedoch auch durch die Zivilgerichte vorgenommen werden, die zunächst im Rahmen einer einstweiligen Verfügung und dann im Hauptsacheverfahren über den Schutzrechtsanspruch befinden. Die Grenzbeschlagnahme ist also zunächst eine vorläufige Maßnahme, innerhalb der die Schutzrechtsansprüche geprüft werden und die dann zu verwaltungsrechtlichen (Einziehung, Verwertung), strafrechtlichen und zivilrechtlichen (Schadensersatzansprüche, Unterlassungsverpflichtungen) führen kann.

Das Grenzbeschlagnahmeverfahren
Das Einschreiten der Zollstelle erfolgt, mit Ausnahme der Sonderregelung des Art. 4 VO, ausschließlich auf Antrag des Rechtsinhabers. Hier unterscheidet sich der Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und des geistigen Eigentums von den übrigen Verboten und Beschränkungen, die grundsätzlich ein Einschreiten von Amts wegen vorsehen. Auf das Antragsverfahren (Art. 3 VO und die jeweiligen nat. Schutzrechtsvorschriften) sowie die besonderen Aufgaben der Zentralstelle wird an dieser Stelle nicht genauer eingegangen (siehe dazu "Merkblätter"). Da der Antrag die Grundlage für weitere Maßnahmen der Zollbehörde bildet, sollen jedoch zumindest die wesentlichen Grundkriterien kurz erläutert werden.

Während die Vorgängerverordnung nur das Markenrecht als einziges Schutzrecht zum Inhalt hatte und sich auf die Überführung in den freien Verkehr bezog, wurden in die VO (EG) Nr. 3295/94 das Urheber- und Geschmacksmusterrecht als neue Schutzrechte miteinbezogen und mit der Erweiterung um Nichterhebungsverfahren, Ausfuhr und Wiederausfuhr fast die komplette Palette zöllnerischen Handelns hinzugekommen.
Abschließend bleibt zu sagen, dass die beschlagnahmten Waren manchmal bei Zollauktionen landen, wo sie dann ein glücklicher für wenig Geld kaufen kann. Das ist eben unser toller Staat, wenn es um Profit geht sind alle Gesetze vergessen. Kurioserweise wurden in der Vergangenheit bei Zollauktionen sogar beschlagnahmte Filme versteigert, die in Deutschland eigentlich verboten sind (!).