Zitat
Original geschrieben von Skar
OHG: Nur vollhaftende Gesellschafter, alle zur Vertretung berechtigt und verpflichtet, volle Haftung mit persönlichem Vermögen, voll an Gewinn und Verlust beteiligt.
KG: Kommanditist haftet nur bis zur Höhe der Einlage, ist nicht zur Geschäftsführung berechtigt. Die KG muß mindestens einen vollhaftenden Gesellschafter haben, dieser (und alle anderen) haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Gesellschafter einer OHG.
Das war mal kurz aus dem Gedächtnis, das geht sicher noch detaillierter.
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