Dipl. User mit summa cum laude
Warum lest ihr eigentlich nie das Urheberrecht, anstatt irgendwelchen Schmus zusammenzuschreiben ... dort ist doch alles eindeutig geregelt
Ich verweise einfach mal auf UrhG Teil 1 §57: Unwesentliches Beiwerk
Zitat
UrhG § 57 Unwesentliches Beiwerk
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind.
...
Dem entnehme ich jedenfalls, das das einbinden von komerzieller Musik als MP3 in eueren Spielen erlaubt ist (unter den Rahmenbedingungen des Urheberrechtsgesetzes, wie Quellenangabe etc), da die Musik ja nicht Gegenstand der Weitergabe ist, sondern lediglich unwesentliches Beiwerk zu euerem Spiel, da die Musik ja keinen thematisch bindenden Bezug zu euerem Werk hat.
Gruss Ineluki