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Thema: Sommer-NATO Teil 2

Baum-Darstellung

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  1. #11
    hm .. interessante Frage .. ich mache mich mal schlau ...
    Ein paar fuer uns vielleicht wichtige Gesetze ...
    Zitat Zitat
    JuschG §1 Abs 1 Nr. 4
    Im Sinne dieses Gesetzes ist erziehungsbeauftragte Person, jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut.
    Zitat Zitat
    JuschG §2 Abs 1-2
    (1) Soweit es nach diesem Gesetz auf die Begleitung durch eine erziehungsbeauftragte Person ankommt, haben die in § 1 Abs. 1 Nr. 4 genannten Personen ihre Berechtigung auf Verlangen darzulegen. Veranstalter und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen die Berechtigung zu überprüfen.

    (2) Personen, bei denen nach diesem Gesetz Altersgrenzen zu beachten sind, haben ihr Lebensalter auf Verlangen in geeigneter Weise nachzuweisen. Veranstalter und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen das Lebensalter zu überprüfen.
    Zitat Zitat
    JuschG §9 Abs 1-2
    (1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen

    1. Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche,

    2. andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren

    weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.

    (2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden.
    Einen Passus ueber die Einreise von Personae unter 16 Jahren hab ich im Jugendschutzgesetz nicht gefunden, auch nicht im Auslaendergesetz oder im Gesetz über Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ...

    und da im Prinzip alles erlaubt ist, was nicht verboten ist, sollte es keine grossen Probleme geben ... du solltest aber nach moeglichkeit ein Passaequivalent haben, damit du dich zur Not ausweisen kannst.

    Ich werd aber nochmal etwas weiter suchen

    laut http://www.auswaertiges-amt.de/www/d...gen/liste_html besteht zumindest schon mal keine Visumsplicht ^___^ .. das ist schon mal gut ^^

    Sofern du Oesi sein solltest, koennte man sich auf das Schenger Abkommen berufen (http://www.auswaertiges-amt.de/www/d.../schengen_html)

    Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens:
    Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Finnland, Griechenland, Italien, Island, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden und Spanien

    Die Angehörigen der Staaten, die das Schengener Durchführungsübereinkommen anwenden (siehe Ziffer 1), können die Binnengrenzen der Anwenderstaaten an jeder Stelle und kontrollfrei überschreiten.

    Schengen-Bürger können die gemeinsamen Binnengrenzen der EU-Mitgliedsstaaten an jeder Stelle ohne Personenkontrolle überschreiten. Das Schengenvisum berechtigt grundsätzlich zu Besuchsreisen bis zu 90 Tagen pro Halbjahr im gesamten Schengen-Raum.

    Ich sehe da jedenfalls keine Beschraenkung des Alters ... soviel zum Schenger Abkommen

    Geändert von Ineluki (30.04.2004 um 17:23 Uhr)

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