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Original geschrieben von Seraph
Tja, bloß leider beschäftigt sich nicht der Paragraph 111 mit übler Nachrede, sondern Nummer 186. Aber wie auch immer, das zieht ja sowieso nur, wenn es denn üble Nachrede wäre.

oh.. echt? lass ma nachguggn..

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§ 111
Üble Nachrede.
(1) Wer einen anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder
mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Wer die Tat in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise begeht, wodurch die üble Nachrede einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(3) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn die Behauptung als wahr erwiesen wird. Im Fall des Abs. 1 ist der Täter auch dann nicht zu bestrafen, wenn Umstände erwiesen werden, aus denen sich für den Täter hinreichende Gründe ergeben haben, die Behauptung für wahr zu halten.


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Jaja, bedrohe mich nur weiter ABer wo du grade auf dem rechtstripp bist... laut Paragraph 240 StGB, in dem von Nötigung die Rede ist, ist es strafbar, jemandem durch Drohung zu etwas zu veranlassen und ganz genau das versuchst du.

ich verweise hiermit auf den obigen paragraphen. btw darf ich das, denn hier ist von notwehr die rede udn somit ist das NICHT strafbar!

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Das sagst du doch nur, weil du nie das Recht dazu hattest, dieses Schild zu benützen, nehme ich an?

KLAPPE!