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Original geschrieben von Ma-Yuan
Öhm, du sagst, weil ich ihn kleiner RKfritze genannt habe, was er auch ist, (denn er ist jünger als ich^^) würde ich an seiner Menschenwürde kratzen???(so in etwa) Es ist wirklich verkehrte welt, er will was illegales begehen und ich muss mich rechtfertigen weil es mich aufregt ja eher zur weißglut bringt.
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Das ist kein Fehlverhalten sondern illegal, ich weiß schlciht und einfach nicht wie man damit anders umgehen sollte sorry, ich kann nix dafür das manche Leute recht und unrecht für nichtig halten.
Nun mal Klartext, Ma-Yuan:
Behaupten kann hier jeder viel (ob ich mich nun als Raubkopierer, Drogendealer, Geldfälscher oder zu sonst jemandem bekenne), jemanden eine Rechtswidrigkeit nachzuweisen, ist eine andere Sache. Es dürfte für dich mit vehementen Schwierigkeiten verbunden sein, entsprechenden User einen Tatbestand nachzuweisen.

Ahnst du bereits, wer am Ende der Gelackmeierte sein wird? Richtig, du. Aus einem ganz einfachen Grund:
Es ist rechtlich gesehen ein enormer Unterschied, ob man nun schreibt "meiner Meinung nach bist du ein kleiner Raubkopierfritze" oder "du bist ein kleiner Raubkopierfritze".

Ersteres fällt laut Grundgesetz unter die "Meinungsfreiheit", letzteres ist üble Nachrede, da du keine Beweise in den Händen hältst.

Damit du nun nicht denkst, dass ich hier irgendeinen Blödsinn verzapfe, zitiere ich aus dem StGb:
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§ 111 Üble Nachrede
(1) Wer einen anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Wer die Tat in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise begeht, wodurch die üble Nachrede einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(3) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn die Behauptung als wahr erwiesen wird. Im Fall des Abs. 1 ist der Täter auch dann nicht zu bestrafen, wenn Umstände erwiesen werden, aus denen sich für den Täter hinreichende Gründe ergeben haben, die Behauptung für wahr zu halten.
Nur um dir nochmal zu verdeutlichen, wer sich hier auf dünnem Eis bewegt. Denn mit etwas Glück bekommt der Rechtsanwalt über deine IP alles heraus, was für ihn wichtig ist (Name, Anschrift etc.).

Und noch eins: gegen dich persönlich habe ich nichts, ich möchte dir lediglich die Rechtslage nahebringen.