Dipl. User mit summa cum laude
Zitat
(2) Soweit nach den Bestimmungen dieses Abschnitts die öffentliche Wiedergabe eines Werkes zulässig ist, ist die Quelle deutlich anzugeben, wenn und soweit die Verkehrssitte es erfordert.
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wenn keiner allgemeine resourcen angibt, musst du das auch nicht tun
Geändert von Ineluki (13.12.2003 um 02:13 Uhr)