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Thema: Copyright

Baum-Darstellung

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  1. #13
    argh man redet sich den mund fusslig .. und denoch hoehrt nie einer zu ... es ist unerheblich, ob ihr das kostenlos weitergebt oder nicht ... fakt ist, man darf im prinzip nichts koperen, worauf man kein copyright hat .. alle ausnahmen davon sind im urhebergesetz definiert
    http://www.bolex.de/urh_g.htm <- da habt ihrs .. wiess aber nicht, ob die aktuellen aenderungen von september 03 schon dabei sind .. gegebenenfalls muesst ihr bei http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/urhg/index.html nachsehen ... die ist zwar immer aktuell, da sie direkt von der bundesregierung ist, aber das design ist nicht berauschend ^^

    Wenn alle es machen und keiner sagt was dagegen, dan ist das noch lange nicht legal ...

    Falls es doch zu einer anklage oder sonst was kommen sollte, koent ihr euch aber immer noch auf den §57 UrhG berufen, den Paragraphen ueber "Unwesentliches Beiwerk"
    Zitat Zitat
    Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind.
    Was das Erwaehnen in den Credits angeht, verweise ich auf §63 UrhG: Quellenangabe
    Zitat Zitat
    (1) Wenn ein Werk oder ein Teil eines Werkes in den Fällen des § 45 Abs. 1, der §§ 45a bis 48, 50, 51, 58 und 59 vervielfältigt wird, ist stets die Quelle deutlich anzugeben. Das gleiche gilt in den Fällen des § 53 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 für die Vervielfältigung eines Datenbankwerkes. Bei der Vervielfältigung ganzer Sprachwerke oder ganzer Werke der Musik ist neben dem Urheber auch der Verlag anzugeben, in dem das Werk erschienen ist, und außerdem kenntlich zu machen, ob an dem Werk Kürzungen oder andere Änderungen vorgenommen worden sind. Die Verpflichtung zur Quellenangabe entfällt, wenn die Quelle weder auf dem benutzten Werkstück oder bei der benutzten Werkwiedergabe genannt noch dem zur Vervielfältigung Befugten anderweit bekannt ist.
    (2) Soweit nach den Bestimmungen dieses Abschnitts die öffentliche Wiedergabe eines Werkes zulässig ist, ist die Quelle deutlich anzugeben, wenn und soweit die Verkehrssitte es erfordert. In den Fällen der öffentlichen Wiedergabe nach den §§ 46, 48, 51 und 52a ist die Quelle einschließlich des Namens des Urhebers stets anzugeben, es sei denn, dass dies nicht möglich ist.
    (3) Wird ein Artikel aus einer Zeitung oder einem anderen Informationsblatt nach § 49 Abs. 1 in einer anderen Zeitung oder in einem anderen Informationsblatt abgedruckt oder durch Funk gesendet, so ist stets außer dem Urheber, der in der benutzten Quelle bezeichnet ist, auch die Zeitung oder das Informationsblatt anzugeben, woraus der Artikel entnommen ist; ist dort eine andere Zeitung oder ein anderes Informationsblatt als Quelle angeführt, so ist diese Zeitung oder dieses Informationsblatt anzugeben. Wird ein Rundfunkkommentar nach § 49 Abs. 1 in einer Zeitung oder einem anderen Informationsblatt abgedruckt oder durch Funk gesendet, so ist stets außer dem Urheber auch das Sendeunternehmen anzugeben, das den Kommentar gesendet hat.
    Gruss Ineluki

    Geändert von Ineluki (10.12.2003 um 20:20 Uhr)

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