Bundesmeldegesetz (BMG)
§ 17 Anmeldung, Abmeldung
(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.
Die Eintragung in das Melderegister ist gesetzlich vorgeschrieben. Es darf kein falscher Wohnort angegeben werden. Durch das Melderegister werden unter anderem Lohnsteuerkarten und auch das Wählerverzeichnis geregelt.
Bei Nichteinhaltung der Meldepflicht begeht man eine Ordnungswidrigkeit die mit einem Bußgeld belegt werden kann.