Bundesmeldegesetz (BMG)
§ 17 Anmeldung, Abmeldung
(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.
Die Eintragung in das Melderegister ist gesetzlich vorgeschrieben. Es darf kein falscher Wohnort angegeben werden. Durch das Melderegister werden unter anderem Lohnsteuerkarten und auch das Wählerverzeichnis geregelt.
Bei Nichteinhaltung der Meldepflicht begeht man eine Ordnungswidrigkeit die mit einem Bußgeld belegt werden kann.






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Mittlerweile weiß ich ja, das es daran lag, dass ich keinen erneuten Antrag gestellt habe. Daher schicke ich jetzt Antrag UND Bescheinigung mit EINSCHREIBEN MIT RÜCKSCHEIN dorthin und hoffe, dass ich die - mittlerweile - für Mai gezahlten Beiträge wieder zurück erstattet bekomme.

