Zitat von http://www.anwalt.de/rechtstipps/gema-pflicht_001531.html
Eine Hochzeit mit 80 Beteiligten ‑ bestehend aus der Verwandtschaft und dem weiteren Freundeskreis ‑, d.h. bei welcher sich einige nicht kennen, ist Öffentlichkeit gegeben. Insofern besteht GEMA-Pflicht. So entschied das Amtsgericht München (Az.: 161 C 28978/00), dass eine Hochzeit mit Live-Band nur dann nicht öffentlich ist, wenn nachgewiesen werden kann, dass ausnahmslos alle Hochzeitsgäste eine „persönliche Beziehung" zu Bräutigam oder Braut hatten und „genau abzugrenzen" sind. Wichtig hierbei ist, dass die Gästeliste auf Verwandte und Freunde eingeschränkt ist. Bei Anfragen seitens der GEMA kann die Gästeliste unter Verweis auf obiges Aktenzeichen vorgelegt werden.
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